Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks
Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).
Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörde
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V
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