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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Bescheinigung des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Staaten, EWR-Staaten und aus der Schweiz

Zuständige Stelle

  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung (Ausländerbehörde);
  • ansonsten: die für den Wohnort zuständige Kreisverwaltung (Ausländerbehörde).

Gemeint ist dabei der neue Wohnort der Au-pair-Beschäftigten in Deutschland, in der Regel also der Wohnort der Gastfamilie.

Verfahrensablauf

Der Wohnungseinzug ist bei der örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden; z. T. ist für EU-Bürger und für Schweizer zusätzlich eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Das Aufenthaltsrecht wird durch die Ausländerbehörde nach Prüfung bescheinigt. Die Ausstellung einer Aufenthaltsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis für Schweizer erübrigt sich, wenn der Aufenthalt von vornherein nicht länger als drei Monate dauert.

Voraussetzungen

  • Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Lichtenstein und Norwegen (EWR-Staat) oder der Schweiz
  • Bestehen eines Au-pair-Vertrages
  • Bestehen einer Krankenversicherung
  • Hauptwohnung bei der Gastfamilie gemeldet

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Bescheinigung der Gastfamilie
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Vertrag mit einer Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)
  • Meldebescheinigung

Fristen

Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist innerhalb einer Woche nach dem Einzug bei der Gastfamilie erforderlich.

Volltext

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Soll die Au-pair-Beschäftigung in Deutschland länger als drei Monate dauern, können Au-pair-Beschäftigte, die einem EU-Mitgliedstaat angehören, nach der Anmeldung bei der Meldebehörde ebenfalls eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde erhalten.

Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) sind, erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Au-pair-Beschäftigte aus der Schweiz erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.

Zum Nachweis ihres Rechts auf Freizügigkeit erhalten Staatsangehörige aus allen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus den EWR-Staaten eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, die gebührenfrei und zeitlich unbeschränkt ausgestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz wird ebenfalls gebührenfrei und mindestens für die Dauer der Beschäftigung ausgestellt; sie dient dem Nachweis des Freizügigkeitsrechts.

Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.

Dokumente und Formulare

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