Für Anträge:
Landesförderinsitut
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Im Rahmen der Bewilligungsbescheide, Auszahlungen und Abrechnungen:
Landesförderinsitut
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vor.
Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahme die Auszahlung der Fördermittel abrufen.
Weitere Informationen zur Auszahlung der Zuwendung erhalten Sie unter der entsprechenden Leistung.
Die Zuwendungsanträge sind jährlich bis zum 15. Januar einzureichen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift, der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen.
Das Förderprogramm soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer gleichermaßen bei der Beseitigung der Wohnungsleerstände und deren Folgen unterstützen.
Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.