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Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Hilfe, mein Kind hat etwas angestellt – ist das der Beginn einer kriminellen Karriere?

Die Jugendkriminalität gilt oft als ”episodenhaft”, d.h. viele, die einen Fehler gemacht haben, bekommen ihre gerechte Strafe und haben danach nie wieder Probleme. Eltern sollten deshalb nicht überreagieren, aber trotzdem ein wachsames Auge auf die Entwicklung der Tochter oder des Sohnes haben. Verharmlosen ist erzieherisch ebenso wenig sinnvoll wie übersteigertes Aufbauschen eines Fehltritts. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie die Situation einschätzen sollen, nutzen Sie einfach die Beratung der Jugendhilfe im Strafverfahren – oft gelingt es mit der Unterstützung durch einen Außenstehenden leichter, sich eine Meinung zu bilden.

  • Muss ich unbedingt zur Jugendhilfe im Strafverfahren gehen?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist grundsätzlich freiwillig. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden auf alle Fälle an der Hauptverhandlung teilnehmen. Wir werden dann aus den Erkenntnissen in der Hauptverhandlung heraus dem Gericht einen Vorschlag unterbreiten. Dabei können wir aber nur die Informationen nutzen, die im Rahmen der Hauptverhandlung bekannt werden. Wenn wir Sie also erst in der Hauptverhandlung kennenlernen, kann in dieser besonderen Situation auch ein falscher Eindruck von Ihnen entstehen. Außerdem ist es sicherlich interessant, zumindest in groben Zügen zu erfahren, was auf einen zukommen kann. Nicht zuletzt trägt es zu einem positiven Gesamteindruck bei, wenn man bei dem Verfahren - zu dem auch der Bericht der Jugendhilfe im Strafverfahren gehört - mitwirkt. Also: Man muss nicht hingehen – aber es ist von Vorteil, wenn man hingeht.

  • Ich bin Auszubildender und habe deshalb während des Tages keine Zeit – brauche ich mich deshalb gar nicht erst zu melden?

Viele Jugendliche arbeiten oder sind in Ausbildung – es soll keiner benachteiligt sein, weil er tagsüber seine Pflichten hat. Wenn es also gar nicht anders geht und man nicht freibekommt - trotzdem anrufen: Irgendeine Lösung haben wir immer gefunden!Bin ich nach einem Verfahren vorbestraft? Muss ich das bei Bewerbungen angeben? Das Jugendgericht will einem Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht die Zukunft erschweren. Daher werden fast alle Strafverfahren nur in das Erziehungsregister eingetragen, in das in der Regel nur die Justiz (also Staatsanwaltschaft und Gericht) Einblick hat. Das polizeiliche Führungszeugnis bleibt meistens „sauber”. Frage dazu die Jugendhilfe im Strafverfahren. Weitere Informationen gibt es auch im Internet unter www.bundeszentralregister.de.

  • Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Nur in bestimmten Fällen ist ein Verteidiger zwingend vorgeschrieben laut StPO (Strafprozessordnung) und JGG (Jugendgerichtsgesetz) z.B. wenn ein besonders schweres Delikt angeklagt ist oder wenn der Beschuldigte in U-Haft sitzt. Dann bestellt das zuständige Gericht einen Pflichtverteidiger oder man kann sich selbst um einen Anwalt kümmern, um diesen dann als Wahlverteidiger bestellen zu lassen.
Bei den meisten Verfahren ist das nicht der Fall, und es stellt sich eher die Frage, ob man einen Anwalt will. Natürlich kostet der Rechtsanwalt Geld und in der Regel muss man diese Kosten selber tragen. (Ausnahme: Im Falle eines Freispruches werden die Kosten vom Staat übernommen). Eine Rechtschutzversicherung kommt meist nicht für die Kosten des Anwalts auf, da vorsätzliches Handeln häufig bei den Rechtschutzversicherungen ausgeschlossen ist.

  • Können bei der Verhandlung Zuschauer sein oder die Presse?

Wenn der Angeklagte zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt war, ist in der Regel die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das heißt, es dürfen nur die Eltern (und manchmal auch Personen zu Ausbildungszwecken) im Saal als Zuschauer anwesend sein. Ausnahme: Wenn ein Mitangeklagter zur Tatzeit über 18 Jahre alt war, ist die Verhandlung normalerweise öffentlich.
Wenn der Angeklagte zur Tatzeit schon 18 Jahre oder älter war, dann ist die Öffentlichkeit in der Regel zugelassen. Sogar die Presse darf dabei sein – in einem Zeitungsartikel stehen aber keine Namen.
In begründeten Ausnahmefällen liegt es im Ermessen des Richters, die Öffentlichkeit auszuschließen. Dies kann auch von der Jugendhilfe im Strafverfahren angeregt werden.

  • Muss ich Prozesskosten tragen?

Wer bereits Geld verdient bzw. ein Ausbildungsgehalt bekommt, kann dazu verurteilt werden, die Verfahrenskosten zu tragen.