Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Für Besitzer/innen eines Motorrads, Wohnmobils oder Cabrios, die Ihr/sein Fahrzeug regelmäßig nicht ganzjährig nutzen, bietet sich an, dieses mit einem Saisonkennzeichen zuzulassen. Die Saison ist der Zeitraum, in dem das Fahrzeug jedes Jahr zugelassen und versichert ist. Der Vorteil eines Saisonkennzeichens ist der, dass die Zulassung für diesen Zeitraum automatisch erfolgt. Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter muss nicht, wie früher, zweimal im Jahr zur Zulassungsstelle (zur An- und Abmeldung des Fahrzeugs) und spart dadurch Zeit und Kosten. Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt: Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen und er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Er ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Die Geltungsdauer des Saisonkennzeichens ist auf der rechten Seite des Nummernschildes eingeprägt. Die Zahl oberhalb einer Linie zeigt den Zulassungsbeginn eines jeden Jahres an (ab dem ersten Tag des Monats) und die unterhalb der Linie das Zulassungsende (bis zum letzten Tag des Monats). Die angezeigte Zahl 04 und darunter 10 bedeutet zum Beispiel, dass das Fahrzeug vom 01.04. bis zum 31.10. eines Jahres zugelassen ist. Das Saisonkennzeichen erhält man bei der zuständigen Zulassungsstelle.