Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Niederlassung liegt
Der Antrag auf Eintragung kann persönlich oder schriftlich und über den Antragsassistenten bei der Handwerkskammer gestellt werden.
Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV). Einem Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Ausnahmebewilligung für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und die Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat der EU die notwendige Berufserfahrung besitzen, in dem sie in einem anderen Herkunftsstaat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und regelmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung wie folgt ausgeübt haben:
- mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsverantwortliche/r, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,
- mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsverantwortliche/r, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist,
- mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsverantwortliche/r, wenn mindestens eine zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist,
- mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständige/r und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und der außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist; dies gilt nicht für das Friseurgewerbe nach Anlage A Nummer 38 der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammer kann als Nachweis für die genannten Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit verlangen, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilt wird.
Vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen wird eine solche Ausnahmebewilligung auch erteilt, wenn
- die Antragsteller in ihrem Herkunftsstaat eine berufliche Qualifikation erworben haben, die dort Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes ist,
- die Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat, in dem für die Ausbildung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation notwendig ist, eine reglementierte Ausbildung abgeschlossen haben,
- die Antragsteller nachweisen, dass sie in einem der anderen Herkunftsstaaten, in dem weder die Ausbildung für diesen Beruf noch der Beruf selbst reglementiert ist, eine wesentliche Tätigkeit des Berufes als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und regelmäßig ausgeübt haben. Weiterhin soll durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis dargelegt werden, dass sie fachlich durch eine Ausbildung auf die Ausführung dieses Berufes vorbereitet wurden. Beschäftigungszeiten, die länger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unberücksichtigt.
Unternehmen aus EU-Ländern, die in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten, haben die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung wie oben beschrieben nachzuweisen, erhalten jedoch keine Ausnahmebewilligungen. Sie werden von den Handwerkskammern registriert, um damit die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks in Deutschland nachzuweisen. Sie erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.