Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des fertig errichteten Gebäudes veranlassen.
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Dokumente und Formulare
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Zuständige Stelle
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
örtliche zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)
Verfahrensablauf
Die Einmessung von Gebäuden beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
Füllen Sie das Formular aus.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) ein.
Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben.
Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) prüft Ihren Antrag.
Die Gebäudeeinmessung wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder von der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) vorgenommen. Über die Durchführung der örtlichen Vermessungsarbeiten werden Sie vorab informiert.
Nach Abschluss der Gebäudeeinmessung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Einmessung.
Zahlen Sie die Gebühren.
Die Unterlagen der Einmessung werden zur Übernahme ins Liegenschaftskataster der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) übergeben. Diese übersendet Ihnen nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster den Auszug aus dem fortgeführten Liegenschaftskataster mit einem entsprechenden Gebührenbescheid.
Zahlen Sie die Gebühren.
Voraussetzungen
Es muss bereits ein Gebäude errichtet worden sein oder der Grundriss eines Gebäudes hat sich verändert.
Das Gebäude ist nach dem 12.08.1992 errichtet oder im Grundriss verändert worden.
Es muss sich um eine selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlage handeln. Diese kann von Menschen betreten werden und ist geeignet oder dafür bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen oder Sachen zu betreiben. Die Anlage muss von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
Wenn ein Dritter die Gebühren tragen soll: Erklärung zur Kostenübernahme
Fristen
Sobald die Errichtung des Gebäudes erfolgt ist, muss die Einmessung beantragt werden.
Es entsteht keine Verjährung der Einmessungspflicht.
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
kein Rechtsbehelf gegen die Gebäudeeinmessung an sich