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Wer in die Liste der Brandschutzplaner, die von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern geführt wird, eingetragen ist, ist berechtigt Brandschutznachweise gemäß § 66 LBauO M-V zu erstellen.
Antragstellung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggfs. Erläuterungen bzw. Nachreichung von Unterlagen)
Bescheid des Eintragungsausschusses
Voraussetzungen
Sie können auf Antrag in die Liste der Brandschutzplaner eingetragen werden, wenn Sie nach § 2 ArchIngG M-V dazu berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO M-V muss bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3, der Brandschutznachweis erstellt sein von
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
a) einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder b) einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder
einem Prüfingenieur für Brandschutz, der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.
Wenn Sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen sind und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatten, brauchen Sie die Anforderungen nicht nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern
Nachweis eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
Nachweis der praktischen Tätigkeit (nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung)
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes gemäß § 66 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Sofern Sie in eine Brandschutzplanerliste einer anderen Architektenkammer eingetragen sind, müssen Sie dies anhand einer aktuellen Bestätigung ihrer Architektenkammer nachweisen.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, müssen dies mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
Auf Antrag werden Sie in die Liste der Brandschutzplaner eingetragen, wenn Sie nach § 2 ArchIngG M-V dazu berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 der LBauO M-V vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Dokumente und Formulare
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