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Förderung: Gewährung von Zuwendungen für alternative Bedienungsformen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern Beantragung

Zuständige Stelle

VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
Schloßstraße 37
19053 Schwerin
Deutschland
Tel.: 03 85 / 5 90 87 - 0

Verfahrensablauf

Antragsverfahren
 

Für den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ein Formular vorzusehen (Anlage 1).

Dem Antragsteller ist der Antragseingang schriftlich zu bestätigen.

Bewilligungsverfahren

Das Energieministerium Mecklenburg-Vorpommern / VMV ist Bewilligungsbehörde.

Die Zuschüsse werden mit Zuwendungsbescheid bewilligt.

Auszahlungs-/ Abrechnungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise.

Die Zwischennachweise nach Anlage 2* sind jeweils bis spätestens 30. Juni des auf den abgelaufenen Förderzeitraum folgenden Jahres der VMV vorzulegen.

Gemäß Nummer 7 der ANBest-K ist der Verwendungsnachweis gemäß Anlage 3* bis spätestens 31. Dezember des nach Abschluss der Maßnahme folgenden Jahres der VMV vorzulegen.

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO und das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG M-V), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Voraussetzungen

Maßnahmen nach Nummer 2 können gefördert werden, wenn

a) das Vorhaben, für das eine Förderung nach dieser Richtlinie beantragt wird, die Attraktivität des ÖPNV verbessert und mit ihm zugleich eine wirtschaftlichere Durchführung als beim Linienverkehr nach § 42 PBefG ermöglicht wird,

b) ein gültiger Nahverkehrsplan orts- und betriebsbezogene Festlegungen über Vorhaben alternativer Bedienungsformen enthält,

c) das Vorhaben auf der Grundlage von § 42 PBefG grundsätzlich genehmigungsfähig ist,

d) der Aufgabenträger vor Beginn des Vorhabens einen entsprechenden Antrag bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH gestellt hat.

Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe nach Nummer 2.1 der Richtlinie. Soweit bereits umsetzungsreife Planungen des Aufgabenträgers vorliegen, kann die Bewilligungsbehörde einen späteren Termin als Vorhabenbeginn festsetzen. In diesen Fällen ist die Förderung auf diejenigen Ausgaben der Nummern 2.1 - 2.3 beschränkt, für die noch kein Auftrag erteilt wurde.

Volltext

Zuwendungszweck

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

  • des Landeshaushaltsgesetzes,
  • des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V),
  • dieser Richtlinie,
  • des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften
     

Zuwendungen für alternative Bedienungsformen im ÖPNV.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden alternative Bedienungsformen im ÖPNV, wenn sie zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Erhöhung der Attraktivität des ÖPNV beitragen.

Alternative Bedienungsformen im Sinne dieser Richtlinie sind:

  • Anruf-Sammeltaxi,
  • Anruf-Bus und
  • Bürgerbus,
     

sofern sie bestehende Linienverkehre gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ersetzen oder ergänzen.

Erläuterungen zum Begriff der alternativen Bedienungsformen enthält Anlage 4 zur Richtlinie.

Zuwendungen können für ein neu zu beginnendes Vorhaben pro Aufgabenträger gewährt werden.

Sofern im Gebiet des Aufgabenträgers bereits ein oder mehrere Vorhaben von alternativen Bedienungsformen umgesetzt worden sind, kann ein weiteres Vorhaben zur Förderung beantragt werden.

Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass sie über die Laufzeit der Förderung des Vorhabens hinaus in den Dauerbetrieb übergehen können.

Nach Maßgabe dieser Richtlinie sind förderfähig:

  1. Beraterleistungen zur planerischen Vorbereitung und zur Begleitung des Vorhabens (einschließlich Marketingkonzept und notwendiger Anpassungen im laufenden Betrieb) sowie zu dessen Auswertung,
  2. Sachkosten, die in Verbindung mit der Vorbereitung und dem Marketing für das Vorhaben anfallen (Faltblätter, Zeitungsannoncen u. ä.),
  3. Betriebskosten, die beim Betrieb in der alternativen Bedienungsform bei den/dem mit der Verkehrsdurchführung beauftragten Unternehmen für diese Verkehrsform entstehen.

Beraterleistungen können nur dann gefördert werden, wenn sie von unabhängigen Dritten (Gutachter, Ingenieurbüros, Werbeagenturen) für die Aufgabenträger erbracht werden.

Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.

Die Förderung von Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben erforderlich sind, ist nicht Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie. Investitionen können unabhängig von dieser Richtlinie nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Investitionszuschüssen für Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Dezember 1995 (AmtsBl. M-V S. 1145) und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Neubeschaffung und die Modernisierung von Fahrzeugen des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 1998 (AmtsBl. M-V S. 315) gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen betragen:

a) für Beraterleistungen bei der Planung, Begleitung und Auswertung des Vorhabens nach Nummer 2.1: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80.000 DM (40.903,35 ¤) (inkl. MWSt);

b) für Sachkosten nach Nummer 2.2: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 DM (15.338,76 ¤) (inkl. MWSt);

c) für Betriebskosten nach Nummer 2.3: während der ersten zwölf Monate bis zu 75%, während der folgenden zwölf Monate bis zu 50 % und während der daran anschließenden zwölf Monate bis zu 25% der von den/dem mit der Verkehrsdurchführung in der alternativen Bedienungsform beauftragten Unternehmen dem Zuwendungsempfänger nachgewiesenen und von diesem im Zwischennachweis und Verwendungsnachweis bestätigten Betriebskostendeckungsfehlbeträgen (inkl. MWSt).

Die Gesamtförderung ist auf 300.000 DM (153.387,56 ¤) (inkl. MWSt) pro Maßnahme begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag über die Zusammensetzung der Förderanteile gemäß a) bis c) abweichend entscheiden.

Alle Ausgaben sind nachvollziehbar zu belegen und werden nur mit den Mindestsätzen (z. B. bei Beraterleistungen nach § 6 HOAI) anerkannt.

Die Höchstförderdauer pro Maßnahme beträgt drei Jahre.

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