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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Förderung von Projekten im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Beantragung

Wenn Sie ein Projekt im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung von der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern erhalten.

Zuständige Stelle

Die Ministerpräsidentin
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Staatskanzlei -
Referat 340 - Internationale Beziehungen
19048 Schwerin

Verfahrensablauf

Anträge auf Förderung sind vor Beginn des Vorhabens in Form der Anlage 1 zur Förderrichtlinie an die Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Hierbei gilt ein Vorhaben als begonnen, wenn bereits rechtliche Verpflichtungen, wie zum Beispiel verbindliche Buchungen oder Vertragsabschlüsse, eingegangen worden sind.

Sollte das Vorhaben bereits vor Beginn der Antragstellung und Bewilligung durch die Staatskanzlei begonnen werden müssen, kann hierzu bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt werden.

Voraussetzungen

Projekte im Rahmen der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen der Entwicklung und Pflege der vom Land formal mit anderen Regionen abgeschlossenen oder angebahnten Partnerschaften dienen.

Projekte außerhalb der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen geeignet sein, den Schwerpunkten der internationalen Zusammenarbeit und den damit verbundenen Interessen des Landes Rechnung zu tragen.

Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. In Ausnahmefällen können auch Projekte von Zuwendungsempfängern mit Sitz außerhalb des Landes gefördert werden, sofern an dem Projekt überwiegend Einwohnerinnen und Einwohner aus Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen.

Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind von dem Zuwendungsempfänger aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Sie können auch durch andere nichtöffentliche Mittel, zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Sponsorengelder und Spenden, dargestellt werden.

Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Honorare für Personen, die neben ihrer Aufgabe im Rahmen des Projektes haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Vorstand, der Geschäftsführung oder einem vergleichbaren Leitungsorgan des Zuwendungsempfängers sind, sowie Personen, von denen aufgrund ihres Amtes oder ihrer Funktion eine unentgeltliche Tätigkeit erwartet werden darf.

Erforderliche Unterlagen

  • Formgebundener Förderantrag
  • Satzung des Vereins bei erstmaliger Antragstellung
  • abschließender Verwendungsnachweis

Fristen

Anträge auf Förderung sind spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vorhabens an die Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern zu richten.

Formulare

Das Antragsformular kann bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern angefordert oder über das Regierungsportal des Landes / Staatskanzlei heruntergeladen werden.

Volltext

Die Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern kann im Rahmen von Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Projekte im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewähren. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht hierbei nicht. Die Staatskanzlei entscheidet hierüber im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung können insbesondere grenzüberschreitende Begegnungen und Veranstaltungen, Studien- und Informationsreisen, Ausstellungen und Publikationen sein.

Zuwendungen können öffentlich-rechtliche Körperschaften, eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen sowie sonstige nicht-kommerzielle Organisationen und Einrichtungen erhalten.

Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Zuschüsse können bis zu einer Höhe von höchstens 1.500 Euro je Projekt bewilligt werden. Die Bewilligungsbehörde kann bei Projekten mit inhaltlicher Beteiligung der Staatskanzlei eine höhere Förderung bis höchstens 5.000 Euro festlegen. Zuwendungsfähige Ausgaben können hierbei Fahr- und Übernachtungskosten gemäß Landesreisekostengesetz, Aufwendungen für Verpflegung, angemessene Honorare, Kosten für die Anmietung von Räumen und Technik einschließlich Reinigung, Bühnen- und Technikaufbau sowie Technikbetreuung, projektbezogene Informationsmaterialien und Dokumentationen sowie eine Verwaltungspauschale von bis zu 5 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben sein.

Dokumente und Formulare

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