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Fahrerlaubnis - Verlängerung Fahrerlaubnis der Klassen C und CE
[Nr.99023002020003 ]

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.

Verfahrensablauf

Bitte beantragen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der befristet erteilten Fahrerlaubnis deren Verlängerung. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Die ärztlichen Bescheinigungen sind abzugeben und eine eigenhändige Unterschrift auf besonderem Material (Scheckkartenführerschein) zu leisten. Will die Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis ihrer Prüfung die Fahrerlaubnis verlängern, beauftragt sie die Bundesdruckerei, einen neuen Führerschein auszufertigen. Nach seiner Ausfertigung liegt der Führerschein für Sie als Inhaberin bzw. Inhaber abholbereit bei der Fahrerlaubnisbehörde. Der kostenpflichtige Direktversand durch die Bundesdruckerei ist ebenfalls möglich. Der Kartenführerschein wird dafür entwertet und wird, versehen mit einer Befristung (ca. für 4 Wochen), Ihnen ausgehändigt. Dieser gilt dann nur noch im Inland. Der entwertete und befristete Führerschein verliert mit Zustellung des neuen Dokumentes seine Gültigkeit. Durch die Aushändigung des neuen Führerscheins werden die beantragten Fahrerlaubnisklassen bis zu der in der Spalte 11 des auf dem Scheckkartenführerschein angegebenen Gültigkeitsdauer verlängert. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Dies gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist. Der alte Führerschein wird eingezogen und ungültig gemacht. Bei Vorhandensein einer ausländischen Fahrerlaubnis erscheint auf dem neuen deutschen Führerschein auch die bereits im Ausland erworbene Klasse. Der ausländische Führerschein wird einbehalten und an die ausländische Behörde zurückgesandt.

Voraussetzungen

Die Inhaberin/der Inhaber hat ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der zur Verlängerung beantragten Fahrerlaubnisklassen. Die Antragstellende/der Antragstellende erfüllt die an eine solche Fahrerlaubnisklasse zu stellenden körperlichen und geistigen Anforderungen, sie oder er haben nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen. Und es liegen der Fahrerlaubnisbehörde keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen, in dem Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- und Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift angegeben werden,
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild,
  • ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, bspw. gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • ein amtlicher Nachweis über den Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse(n) oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis
  • augenärztliches Zeugnis/Gutachten (darf nicht älter als 2 Jahre sein),
  • ärztliche Bescheinigung (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
  • Erklärung, ob die Bewerberin/der Bewerber eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - auch aus der Bundesrepublik Deutschland - besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staats beantragt hat

Bitte beachten Sie bei dem biometrischen Lichtbild, dass ein aktuelles Lichtbild im Format 35 x 45 mm (bzw. 3,5 x 4,5 cm) benötigt wird.

Fristen

Bitte beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig, ca. 3 bis 4 Wochen, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihrer Fahrerlaubnis.

Volltext

Nach dem 1. Januar 1999 erworbene Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE werden für fünf Jahre befristet erteilt. Das Gültigkeitsdatum der befristet erteilten Fahrerlaubnisklasse ist in der Spalte 11 des Scheckkartenführerscheins vermerkt. Um weiterhin im Besitz dieser Fahrerlaubnisse zu bleiben, muss die Inhaberin/der Inhaber rechtzeitig vor Ablauf der Befristung und unter Beifügen einer ärztlichen Bescheinigung das Fehlen von Erkrankungen, die die Eignung oder bedingte Eignung ausschließen (Muster siehe Anlage 5 zur FeV), sowie ihr/sein Sehvermögen mittels eines augenärztlichen Zeugnisses (Anlage 6 zur FeV) belegen und die Verlängerung ihrer/seiner Fahrerlaubnis beantragen.

Bei einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2-alt oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem die Inhaberin/der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Rechtzeitig vor diesem Datum haben Alt-Inhaber ihre bisherige Fahrerlaubnis auf die Klassen C und CE umzustellen und müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2-alt nicht umgestellt, darf die Inhaberin/der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C und CE mehr führen. Der bisherige Führerschein (grau oder rosa) wird in den Scheckkartenführerschein umgetauscht.

Für die Verlängerung ist keine Führerscheinprüfung erforderlich. Die Behörde prüft aber Ihre körperliche Eignung.

Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Ob Sie Ihren Führerschein jetzt abholen können, ist unter diesem Link ersichtlich: https://ikol.ikt-ost.de/fsb/?LICENSEIDENTIFIER=mecklenburgische_seenplatte_lk

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