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Kraftfahrzeug: fehlender Versicherungsschutz - Außerbetriebsetzung von Amts wegen
[Nr.99036008070004 ]

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist bei juristischen Personen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Verfahrensablauf

Nach Eingang der Anzeige eines Haftpflichtversicherungsunternehmens oder erfährt die Zulassungsbehörde auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, wird sie die Halterin/den Halter mit der ihr zuletzt bekannten Anschrift informieren. In ihrem Schreiben wird die Zulassungsbehörde die Halterin bzw. den Halter auffordern, die Fahrzeuge, für die keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen. Wird die Außerbetriebsetzung unterlassen oder wird der Zulassungsbehörde nicht nachgewiesen, dass eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, spricht die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung von Amts wegen aus und untersagt die Inbetriebnahme der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, für die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nötigenfalls wird die Untersagungsverfügung durch öffentliche Zustellung zugestellt. Parallel wird nach den Fahrzeugen gefahndet, die nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert sind (Entstempelung der Kennzeichenschilder).

Voraussetzungen

Es handelt sich um Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit regelmäßigem Standort im Inland, zu denen der Halter verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Der Halter ist nicht von der Pflichtversicherungspflicht befreit (die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, angehören, juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten).

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige eines im Inland zum Betrieb einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmens über das Nichtmehrbestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Fristen

Die Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge, für die keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr besteht, hat unverzüglich durch den Halter zu erfolgen. Mit Ablauf des Monats, nachdem der Versicherer das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde angezeigt hat, besteht für den Versicherer keine Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Formulare

Es sind keine Formulare erforderlich.

Volltext

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie unter anderem eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Erstattet ein im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen zur Beendigung seiner Haftung der zuständigen Zulassungsbehörde eine Anzeige, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, so hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb zu setzen.

Halter von Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde übersteigt, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer die Stunde übersteigt, und von bestimmten, dem Zulassungsverfahren unterliegenden Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland sind gesetzlich verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Diese Versicherungspflicht gilt nicht für Halter, wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden mit mehr als eintausend Einwohnern, Gemeinde- und Zweckverbände oder juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten.

Dokumente und Formulare

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