Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen.
Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch die zuständige Behörde hergestellt, geändert oder beseitigt. Im Ausnahmefall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch durch den Anlieger selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern er hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragt.
(Provisorische) Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke
Gehwege sind in der Regel nicht geeignet, schwere Lasten, wie sie z. B. durch Befahren mit Baufahrzeugen entstehen, zu tragen. In diesen Fällen ist der Gehweg z. B. durch eine bituminöse Tragschicht auf Folie oder Ölpapier (provisorische Gehwegüberfahrt) oder tragfähige Metallplatten zu schützen. Die zuständige Behörde genehmigt (ggf. mit Auflagen und Bedingungen) die Erstellung solcher provisorischer Gehwegüberfahrten durch den Anlieger bzw. Bauunternehmer.