Seiteninhalt
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung
[lk]

Anträge auf Erteilung einer GVO-Genehmigung werden auf der Grundlage der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) bearbeitet. Eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 GVO ist insbesondere für die Auflassung eines Grundstücks und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber, sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber notwendig.

Zum Altkreis Demmin gehören nicht mehr die Amtsbereiche Peenetal/Loitz und Jarmen/Tutow. Für diese Amtsbereiche ist jetzt der Landkreis Vorpommern-Greifswald zuständig (Landkreis Vorpommern-Greifswald,Standort Anklam, Demminer Straße 71-74, 17389 Anklam).

Hinweis zum Formular: In der Regel werden die Anträge auf Erteilung einer GVO-Genehmigung durch die niedergelassenen Notare an den Landkreis gestellt. Es besteht jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GVO die Möglichkeit, eine Vorab-Genehmigung nach der GVO zu beantragen. Danach kann die Genehmigung auch vor Abschluss der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im Voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen 2 Jahren nach Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird. Diese Vorab-Genehmigung ist kostenpflichtig. Hierfür verwenden Sie bitte das nachstehende Formular. Die gefordertenDaten sind im Interesse einer zügigen Bearbeitung bitte vollständig anzugeben.

Dokumente und Formulare