Landesamt für innere Verwaltung
Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen
Lübecker Str. 289
19059 Schwerin
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich an das
Landesamt für innere Verwaltung
Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen
Lübecker Str. 289
19059 Schwerin
zu richten.
Der Antrag ist gemäß Anlage 2 zu Nr. 3.1 VV-K zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet das Landesamt für innere Verwaltung in Abstimmung mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Es muss sich um Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe handeln, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Zuwendungszweck
Die Zuwendung dient der Förderung von Maßnahmen, die zum Zweck von Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe durchgeführt werden.
Gegenstand der Zuwendung
Förderfähig sind nur verwaiste jüdische Friedhöfe, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden.
Als förderfähige Ausgaben gelten insbesondere die Einfriedung, Grabkennzeichen und gärtnerische Maßnahmen.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.