Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgeben wollen, müssen Sie dieses der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
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Dokumente und Formulare
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Zuständige Stelle
Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte
Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
Amtsvorsteher des Amtes bzw. Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Verfahrensablauf
Die Abmeldung eines Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Für die Gewerbeabmeldung müssen Sie das Formular "Gewerbe Abmeldung" verwenden. Dieses liegt in Ihrer zuständigen Gemeinde aus oder steht auch zum Download zur Verfügung. Die Anzeige der Gewerbeabmeldung kann auch elektronisch über das Internet über den "Antragsassistenten" und unter Verwendung der elektronischen Signatur erfolgen. Wenn keine elektronische Signatur eingesetzt wird, müssen Sie der zuständigen Stelle einen unterschriebenen Ausdruck der Abmeldung per Post zusenden.
Wenn die Abmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Erforderliche Unterlagen
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein. Dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Stelle abzuklären.
Fristen
Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung/ Betriebsauflösung fällig.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder im Internet.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern
Handwerkskammern
Landkreise und kreisfreie Städte
zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden
Volltext
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde, in ein anderes Amt oder in eine andere Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde, der früheren Stadt oder dem früheren Amt abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.