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Gewerblicher Personen-/Güterverkehr
[lk]

Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr gem. § 3 GüKG

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, ist erlaubnispflichtig. Erteilt werden Genehmigungen für den innerdeutschen Güterkraftverkehr und Lizenzen im EU-Verkehr. Da die nachzuweisenden Genehmigungsvoraussetzungen entsprechend dem Antragsverfahren sehr umfangreich sind, ist bei Erstantragstellern vor Beibringung der Unterlagen ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter unbedingt zu empfehlen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sachkundig sind.
  • der Unternehmer und die sachkundige Person persönlich zuverlässig sind.
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit der/des Antragsteller(s) gegeben ist.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Antrag
  2. Kopie Fahrzeugschein
  3. Fachkundenachweis der IHK für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person
    1. Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung, ausgestellt und
    2. beglaubigt vom Steuerberater (Stichtag darf nicht länger als 1 Jahr vor Antragstellung zurückliegen)
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, des Finanzamtesund des zuständigen Amtes des Betriebssitzes (über die steuerliche Zuverlässigkeit), der Sozialversicherungsträger (über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken-/Renten- und Arbeitslosenversicherung) und der Berufsgenossenschaft (über ordnungsgemäßeEntrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung)
  5. Führungszeugnis (Behördenauskunft/Belegart 0)
  6. Gewerbezentralregisterauskunft (Behördenauskunft/Belegart 9), bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer bei einer Genossenschaft für den Vorstand
  7. Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
  8. Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg
Bearbeitungszeit: 3 Monate

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