Gemäß § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) darf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 LJagdG M-V) zu bestätigen oder festzusetzen ist.
In einigen Hegegemeinschaften des Landkreises MSE wurde ab dem Jagdjahr 2016/17 im Rahmen eines Standarderprobungsverfahrens eine Drei-Jahresabschussplanung für die Wildarten Rot- und Damwild erfolgreich durchgeführt.
In diesen Erprobungsverfahren war zu klären, ob eine Drei-Jahresabschussplanung zur Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung beiträgt.
Im Ergebnis dieses Erprobungskenntnisprozesses hat sich das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt entschlossen, ab dem 01.04.2022 ein weiteres, diesmal landesweites Erprobungsverfahren zur Drei-Jahresabschussplanung für Rot- und Damwild durchzuführen.
Somit können für die Wildarten Rot- und Damwild zusammengefasste Abschusspläne auf der Grundlage von drei jährlichen Einzelabschussplänen für den Zeitraum der Jagdjahre 2022/23, 2023/24 und 2024/25 erstellt werden.
Die Drei-Jahresabschussplanung für Rot- und Damwild gilt nur für Jagdbezirksinhaber, deren Jagdbezirke im örtl. Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V liegen die eine Drei-Jahresabschussplanung somit beschlossen hat.
In analoger Anwendung der Verfahrensweise für die Rehwildabschussplanung ist es bei der Drei-Jahresabschussplanung für Rot- und Damwild zulässig, wenn bei jährlicher Vollzugskontrolle eine Abschussplanüberschreitung bis zu 20 v.H. bzw. Abschussübertragung bis 20 v.H. vorgenommen wird. Jedoch darf am Ende der Drei-Jahresabschussplanung (31.03.2025) keine Überschreitung der Ausgangsplanungshöhe in Summe der drei Planjahre vorliegen.
Auf Grund der Vielzahl der zu bearbeitenden Abschusspläne, der Erfahrungen der Vorjahre und der Tatsache, dass die Jagdzeit für Rot- und Damwild der Altersklasse I bereits am 16.April beginnt, werden folgende Hinweise zur Abschussplanung gegeben:
1. Auf Grundlage § 21 Abs. 1 LJagdG M-V bestimmt die Jagdbehörde den Termin für die Vorlage der Abschusspläne.
Um die Abschussplanung zeitnah und effizient bearbeiten zu können, wird hiermit der Termin für die Vorlage der Abschusspläne für die zusammengefassten Jagdjahre 2022/23, 2023/24 und 2024/25 bis zum 10.04.2022 festgelegt. Um eine möglichst frühzeitige Einreichung wird gebeten.
Werden Abschusspläne verspätet eingereicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 Landesjagdgesetz M-V dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
2. Mit Jagdjahresbeginn (01.04.2022) haben alle Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirke, welche sich im Gebiet einer Hegegemeinschaft befinden, für die Wildarten Rot- und Damwild einen Abschussplan in Dreijahresplanung (Jagdjahre 2022/23, 2023/24 und 2024/25) aufzustellen und einzureichen. Die hierfür notwendigen Abschussplanformulare sind über die Homepage des Landkreises abrufbar.
3. Die Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne kann nur dann erfolgen, wenn diese den Formvorschriften entsprechen, der Gesamtabschussplan der Hegegemeinschaft, bei Gruppenabschüssen bzw. Planungsbezirken der vollständig ausgefüllte Mantelbogen einschließlich Protokoll der Mitgliederversammlung gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 LJagdG M-V vorliegen.
Im Interesse einer effizienten Abarbeitung wäre es von Vorteil, wenn die v.g. Abschussplanunterlagen von der Hegegemeinschaft geschlossen eingereicht werden.
4. Soweit von der Hegegemeinschaft gemäß Ziffer 2.1.3.4 und 2.2.3.4 der Beschluss zur Reduktionsphase gefasst wurde, ist dieser gesondert zu dokumentieren und mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
5. Vor dem Hintergrund des Abgabetermins der Abschusspläne (10.04.2022) und der beginnenden Jagdzeit für die Altersklasse I (16.04.) sollte die Hege-gemeinschaftsversammlung unter Berücksichtigung der erforderlichen Nachbereitung zeitnah zum Jahresbeginn 2022 durchgeführt und die Unterlagen möglichst zusammengefasst eingereicht werden.
6. Für Jagdbezirke, welche sich nicht im räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft befinden, erfolgt die Abschussplanung analog der vergangenen Jahre in Ein-Jahresplanung.
Schmidtke
Untere Jagdbehörde