Wird ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach dem Tod des Inhabers übernommen, muss auch der Nachfolger die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.
Wird ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach dem Tod des Inhabers übernommen, muss auch der Nachfolger die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.
Dies gilt nicht, wenn
- der Ehegatte,
- der Lebenspartner,
- der Erbe,
- der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger
den Betrieb als Inhaber fortführen.
Voraussetzung: Es wird unverzüglich ein/e Betriebsleiter/Betriebsleiterin bestellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
In Härtefällen kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Bestellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes gewährleistet ist.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Sollte innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.
Formulare stehen auf der Internetseite der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern und der Handwerkskammer Schwerin sowie in der Wissensenbasis der Einheitlichen Ansprechpartner und im Antragsassistenten zur Verfügung.
- Antrag auf Eintragung
- Antrag auf Löschung
- Muster für die Betriebsleitererklärung
Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
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