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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen
[Nr.99129052261001 ]

Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde anzeigen.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Verfahrensablauf

Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss angezeigt haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

Die zuständige untere Wasserbehörde entscheidet, ob Maßnahmen zum Gewässerschutz angeordnet werden müssen und erteilt entsprechende Anordnungen, Auflagen, Beschränkungen oder auch Befristungen. In einzelnen Fällen kann das Vorhaben auch versagt werden. Erhalten Sie auf Ihre Anzeige innerhalb eines Monats keine Rückmeldung der zuständigen Wasserbehörde, dürfen Sie mit dem Vorhaben beginnen. Die Behörde kann diese Frist um bis zu 4 Wochen verlängern, aber auch verkürzen.

Voraussetzungen

Durch den Erdaufschluss darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). 
Wird bei den Arbeiten unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einstweilen einzustellen und der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.

Erforderliche Unterlagen

Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Fristen

Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja 
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO). 

Volltext

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
  • Altlastenerkundung (außer Grundwassermessstellen)
  • Brunnen
  • Geochemische Untersuchung
  • Geophysikalische Untersuchung
  • Geothermische Aufschlusszwecke (Sonstige)
  • Grundwassermessstelle (außer Brunnen)
  • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
  • Kartierung (außer Basisbohrung)
  • Rohstofferkundungsbohrung
  • Sonstige Aufschlusszwecke
  • Geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Dokumente und Formulare

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