Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Eheschließung anmelden
[Nr.99059001104000 ]

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.

Zuständige Stelle

  • Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll

Verfahrensablauf

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
  • Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)

    • Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

    • Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem künftigen minderjährigen Ehepartner auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.

  • Volljährigkeit (geplante Rechtslage)

    • Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

    • Minderjährige können keine Ehe schließen.

  • Ehe zwischen Verwandten

    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.

  • Doppelehen/doppelte Lebenspartnerschaften

    • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.

    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Erforderliche Unterlagen

1.         Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)

  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

    • beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); vom Standesamt des Geburtsortes)

  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

    • aktuelle Geburtsurkunde

2.         Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder

  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder

  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist, die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Sterbeurkunde des früheren Partners

Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden

  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)

  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

3.         Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

  • Geburtsurkunden der Kinder

4.         Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt

  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)

  • Geburtsurkunde

  • Ehefähigkeitszeugnis

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • alle Verlobten legen eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (erhältlich im Standesamt des Geburtsortes) und außerhalb von Neubrandenburg wohnende Antragsteller die Aufenthaltsbescheinigung von ihrer zuständigen Meldebehörde vor
  • für geschiedene Verlobte sind zusätzlich Heiratsurkunde und Scheidungsurteil zur Prüfung notwendig
  • von verwitweten Verlobten sind zusätzlich die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde bei der Anmeldung vorzulegen
  • ausländische Staatsangehörige haben sich mit dem Heimatpass auszuweisen
  • bei gemeinsamen Kindern, Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung (so vorhanden)

Fristen

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Volltext

Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden. Früher sagte man dazu auch "das Aufgebot bestellen". Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

  • Die Eheschließung muss immer am Wohnort der Eheschließenden angemeldet werden.
  • Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich anmelden. Ein Aufgebot (öffentliche Bekanntgabe der Eheschließung) ist seit 1998 entfallen. Der Ort der Eheschließung kann mit der/dem Standesbeamtin/ten gemeinsam bestimmt werden. Als Orte der Eheschließung stehen in der Stadt Neubrandenburg:

wahlweise zur Verfügung. Die Anmeldung zur Eheschließung ist sechs Monate gültig, sie kann nicht verlängert werden.

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • Keine, da bei persönlicher Anmeldung die Bearbeitung sofort erfolgt. Die Vorgangsbearbeitung dauert etwa 45 bis 60 Minuten.

Besondere Voraussetzungen

  • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
  • Kann ein Partner des zukünftigen Ehepaares zur Anmeldung nicht persönlich erscheinen, so hat dieser eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist.
  • Die Erklärung muss alle für die Prüfung der Ehemündigkeit und Ehehindernisse erforderlichen Unterlagen/Erklärungen des Verhinderten enthalten und von diesem unterschrieben sein. (Formulare für eine Vollmacht können im Standesamt empfangen werden.)

Besonderheiten

  • Bei einer Eheschließung mit Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen verlängert sich die Bearbeitung in Abhängigkeit von der Zeit, die zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder von der Befreiung von dieser Beibringung erforderlich ist. Näheres muss mit der/dem Standesbeamtin/ten besprochen werden.
  • Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe gem. § 17a PStG ist möglich.