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Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der Sorge
[Nr.99013007000000 ]

Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben.

Zuständige Stelle

Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise oder kreisfreie Städte)

Verfahrensablauf

Das Jugendamt hat den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten.

Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren.

Der auf Übertragung des Sorgerechts verzichtende Vater spricht persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt vor. Zur Vermeidung von Wartezeiten empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung. Die Urkundsperson prüft die erforderlichen Unterlagen und fertigt die Urkunde aus.

Voraussetzungen

Sie sind rechtlich anerkannter Vater eines Kindes und haben noch nicht die alleinige elterliche Sorge inne.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Fristen

Das Jugendamt hat den Vater darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts.

Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

Volltext

Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt.

Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.

Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.

Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

Durch die Beurkundung verzichtet der Erklärende auf die eventuelle Übertragung des Sorgerechts in Verbindung mit der Vorbereitung einer Adoption des Kindes durch einen Dritten.

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