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Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen ist nur für den einmaligen und kurzfristigen Gebrauch bestimmt und darf nur für Prüfungs- und Überfahrten sowie zu Testfahrten Verwendung finden.

Strengere Regeln für Kurzzeitkennzeichen gelten ab April 2015

Zum Zeitpunkt der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens bei der Zulassungsbehörde ist eine Betriebserlaubnis nicht zwingend erforderlich und es ist kein(e) Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief vorzulegen.
Sie erhalten nur von der Zulassungsbehörde Ihres Wohnortes (Hauptwohnung) bzw. von der Zulassungsbehörde des Standortes des Fahrzeuges bei abgelaufener Hauptuntersuchung einen besonderen Fahrzeugschein. Erst nach bestandener Hauptuntersuchung kann die Überführung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Das/die Kennzeichen sind fest am Fahrzeug anzubringen und nicht in die Scheibe zu stellen. Das Fahrzeug darf nur bis zum eingedruckten Ablaufdatum am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und nur von der Person geführt werden, die im Fahrzeugschein eingetragen ist. Wird das Fahrzeug nach diesem Datum im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Kennzeichen bewegt, haben Sie keinen Versicherungsschutz mehr und Sie begehen eine Straftat. Das Parken im öffentlichen Straßenraum mit abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird für maximal 5 Tage ab dem Tag der Antragstellung zugeteilt und verliert dann seine Gültigkeit.

Unterlagen, die ich mitbringen muss, damit ich ein Kurzzeitkennzeichen erteilt bekomme:
• Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Original oder Kopie beidseitig), Fahrzeug muss abgemeldet sein (bei Neufahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil 2)
- Gültige Hauptuntersuchung
Gebühr: 13,10 €
Zusätzlich: Kennzeichenschilder