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Artenschutz
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Das Umweltamt ist Ihr Ansprechpartner zum Artenschutz. Wenn Sie beispeilsweise bauen, sanieren, abreißen, einen Baum fällen, eine Hecke roden wollen, sind auch die Regelungen zum Artenschutz einzuhalten. Hierzu regeln § 39 und § 44 Abs. 1 des Bundesnatur¬schutz-gesetzes (BNatSchG) Tötungs-, Störungs- und Schädigungsverbote von besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten.

Bei Konfliktpotenzial lassen sich erfahrungsgemäß in den meisten Fällen Lösungswege für eine Genehmigung finden.

Abriss oder Sanierung von Gebäuden:
Auch wenn Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen einiger baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung bedürfen, sind auch hierfür die artenschutzrechtlichen Verbote einzuhalten. Befinden sich im oder am Gebäude Fortpflanzungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten von bestimmten Tierarten, unterliegen diese dem Artenschutz.
Dazu gehören Fledermausquartiere wie z. B. Sommer- und Winterquartiere in Dachböden und Kellern oder Spaltenquartiere. Solche können z. B. hinter Verkleidungen oder Fensterläden vorhanden sein und werden von Laien oft nicht erkannt. Brutstätten heimischer Vögel wie beispielsweise von Schwalben, Mauerseglern, Turmfalken, Schleiereulen, Dohlen und Nester von Hornissen sind ebenfalls geschützt.
 
Warum gilt der Schutz dieser Lebensstätten? Fortpflanzungsstätten werden zur Aufzucht von Jungtieren angelegt und benötigt. Wohnstätten sind Orte, an denen sich die Tiere zur Ruhe oder zum Schlafen einfinden oder ihren sonstigen regelmäßigen Aufenthaltsort haben. Zufluchtstätten sind Bereiche, an denen sie sich regelmäßig bei Gefahr zurückziehen. Meistens besitzen Tiere eine Fortpflanzungsstätte, können jedoch über mehrere Wohn- und Zufluchtstätten verfügen.
Dauerhafte Lebensstätten sind auch geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Dies gilt z. B. für Fledermausquartiere im Sommer, Schwalbennester und –brutröhren im Winter sowie Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten. Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, z.B. Singvögel- und Hornissennester, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.
Vor Beginn der Arbeiten ist daher in solchen Fällen die untere Naturschutzbehörde des Landkreises durch den Bauherren bzw. Vorhabenträger zu informieren, um das weitere Vorgehen konkret abzustimmen. Sollten bei den Arbeiten besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
 
Wird gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, hat die untere Naturschutzbehörde Anordnungen zu treffen, um ggf. verbliebene Lebensstätten, insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor weiteren Beeinträchtigungen zu bewahren. Verlustig gegangene Lebensstätten sind zu ersetzen. Die Entfernung bzw. Beseitigung von Lebensstätten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Bundesnaturschutzgesetz dar.
Neben Ordnungswidrigkeiten können beeinträchtigende Handlungen, die sich auf streng geschützte Tiere und Pflanzen beziehen, strafrechtlich relevant sein.

Bauvorhaben:
Um nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote zu verstoßen, haben Bauherren bzw. Maßnahmeträger bereits bei der Beantragung einer Genehmigung zu überprüfen, ob durch das geplante Vorhaben Lebensstätten geschützter Arten beeinträchtigt werden können. Der Träger der Maßnahme - sprich der Verursacher - hat die Auswirkungen seines Vorhabens auf europäische Vogelarten, auf Arten des Anhanges IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie usw. gutachterlich darzustellen. Neben der Dokumentation besonders geschützter Arten werden erforderliche Vermeidungs¬maßnahmen und wirksame Kompensationsmaßnahmen in Form eines sogenannten artenschutz-rechtlichen Fachbeitrages gefordert, der der Unteren Naturschutzbehörde zur fachlichen Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen ist.

Gehölzschnitt- oder Fällarbeiten:
Fäll- und Gehölzschnittmaßnahmen sind grundsätzlich während der Vogelbrutzeit nicht erlaubt. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Lesen Sie hier im § 39 BNatSchG.

Weiteres:

Wenn Sie im Verlaufe eines Jahres Feuerwerke abbrennen wollen, bedarf dies einer Genehmigung entweder durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales oder das Ordnungsamt des Landkreises. Hierzu ist auch zu beurteilen, ob das beantragte Feuerwerk zum beantragten Zeitpunkt und an dem Standort aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Informieren Sie sich daher bitte vorher rechtzeitig.Auch im Interesse der Gesundheit des Menschen können artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen notwendig sein und sind zu beantragen, z.B. bei Konflikten mit Hornissen.

Des Weiteren können Ausnahmen bei Konflikten mit besonders geschützten Arten, z.B. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden beantragt werden. Praktisches Beispiel ist hier die durch Aktivitäten des Bibers verursachte Aufstauung von Gewässern und Überflutung landwirtschaftlicher Nutzflächen.

Für Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung werden durch die Untere Naturschutzbehörde Genehmigungen zur Kennzeichnung von besonders geschützten Tieren erteilt, z.B. für die wissenschaftliche Vogelberingung. Für die notwendige Ausnahmegenehmigung können Sie den hier hinterlegten Antrag verwenden. Genehmigung

Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von den Verboten zum Artenschutz eine Ausnahme oder Befreiung erteilen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag formlos einzureichen. Er ist ausführlich zu begründen. Gegegebenenfalls sind zusätzliche Gutachten (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) erforderlich und vorzulegen.

Gebühren
Die Gebühren für Naturschutzgenehmigungen richten sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz – VwKostG M-V) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung – NatSchKostVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

Dokumente und Formulare