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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämter sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Beeidigung als Gerichtsdolmetscher und/oder Urkundenübersetzer beantragen
[Nr.99046031060000 ]

Als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in können Sie die allgemeine Beedigung in M-v für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. 

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.

Verfahrensablauf

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses
  • ein Nachweis darüber, dass sich die Niederlassung oder der Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz befindet (nur für Antragsteller, die nicht aus einem EU-Staat oder EWR-Staat kommen)
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters (Belegart:OB)
  • ein tabellarischer Lebenslauf
  • Erklärung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GDolmG (siehe Antragsformulare auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Rostock)

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • Nachweis zu Grundkenntnissen in der deutschen Rechtssprache
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Inland bestandenen Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Ausland bestandenen Prüfung, die von einer zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anerkannt wurde
  • Alternativ sind Nachweise gemäß § 4 GDolmG (alternativer Befähigungsnachweis) vorzulegen. Hier sind spezielle Voraussetzungen zu beachten!

Formulare

Volltext

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Gerichtsdolmetscher und Übersetzer werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. 

Dokumente und Formulare

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