das jeweils zuständige Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (StALU)
Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.
Die Zahlungen für laufende Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage eines Zahlungsantrages, der als Teil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist.
Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
- eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt,
- den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet,
- die Gewässerschutzstreifen innerhalb der vorgegebenen Kulisse anlegt,
- bei Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen oder -flächen eine Vereinbarung mit einem Imker hinsichtlich der zu verwendenden Blühmischung und des Standortes der Anlage der Blühstreifen oder -flächen gemäß Anlage 1 abgeschlossen hat; anerkannt als Imker sind diejenigen Bienenhalter, die einen Nachweis über die Meldung beim zuständigen Veterinäramt erbringen und mindestens fünf Bienenvölker halten; sofern der Betriebsinhaber gleichzeitig der Imker ist, ist der zuvor genannte Nachweis vom Veterinäramt ausreichend.
Zuwendungszweck
Bereitstellung von Ackerflächen, auf denen Schon-, Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen, Blühstreifen oder -flächen etabliert sowie bewirtschaftet, gepflegt und unterhalten werden.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert wird die Anlage von Gewässerschutzstreifen, Erosionsschutzstreifen, ein- und mehrjährigen Blühstreifen und -flächen, Schonstreifen an Alleen.
Die Flächen, auf denen die Strukturelemente angelegt werden, gelten als aus der Produktion genommene Flächen.
Gewässerschutzstreifen werden innerhalb der vorgesehenen Kulisse entlang von offenen Fließgewässern angelegt.
Erosionsschutzstreifen werden in den dafür vorgesehenen Kulissen angelegt.
Blühstreifen und -flächen können landesweit angelegt werden. Die maximale Förderfläche dafür beträgt pro Betrieb 20 Hektar.
Schonstreifen sind als Schutz entlang von Alleen auf Ackerflächen anzulegen.
Bei Anlage von Streifen beträgt die Mindestbreite fünf Meter und die maximale Breite 30 Meter.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, ist unzulässig.
Die angelegten Strukturelemente können als ökologische Vorrangfläche herangezogen werden, soweit die über diese Verpflichtung hinausgehenden Anforderungen an die Flächenarten gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllt werden.
Die genauen Anforderungen sind der Richtlinie und dem ausführlichen Merkblatt zu entnehmen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der gewählten Verpflichtungsvariante und beträgt jährlich:
- EUR 610,00 je Hektar für die Anlage von Gewässerschutzstreifen und Erosionsschutzstreifen,
- EUR 680,00 je Hektar für die Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen oder -flächen,
- EUR 540,00 je Hektar für die Anlage von Schonstreifen an Alleen.