Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen keiner Baugenehmigung.
Da es im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist, ob ein Bauvorhaben verfahrensfrei ist, wird empfohlen, sich vor Durchführung der Baumaßnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Bauvorhaben gestellt werden (z. B. Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Anforderungen des Baugesetzbuches) einhalten.
Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie von Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde.
Verfahrensfrei ist ein Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen, wenn das Bauvorhaben oder die Anlage in § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt ist.