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Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler; ausländische Berufsqualifikation anerkennen
[Nr.99150003037001 ]

Für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ist nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung notwendig.

Zuständige Stelle

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Verfahrensablauf

Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

 Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

  1. Kundenberatung
  2. fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
  3. Finanzierung und Kreditprodukte

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer

Formulare

Volltext

Für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ist nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung notwendig.

Dokumente und Formulare