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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Wechsel der Steuerklasse von Alleinerziehenden beantragen
[Nr.99102003023000 ]

Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (= Steuerklasse II)

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Zuständige Stelle

Finanzamt

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen (s. weiterführende Informationen). Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. 
Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Voraussetzungen

Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
 

Erforderliche Unterlagen

Keine

Fristen

Keine; der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich anzuzeigen. 

Konnte der Erhöhungsbetrag von EUR 2.100 für das Jahr 2020 nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierzu ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr erforderlich. 

Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, müssen Sie die Einkommensteuererklärung 2020 bis zum 31.7.2021 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, können Sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2024 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

Formulare

Soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einzureichen (s. weiterführende Informationen).

Anderenfalls kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden (s. weiterführende Informationen), z. B. wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.

Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt (s. weiterführende Informationen).

Volltext

Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240,00 je Kind und Jahr. 

In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240,00 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt (s. weiterführende Informationen) zu beantragen.

Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. 

Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, zusteht. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

Besonderer Hinweis:
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um jeweils EUR 2.100 von EUR 1.908 auf EUR 4.008 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 240,00 je weiteres Kind ändert sich nicht.

Aufgrund der durch die Corona-Krise bedingten außergewöhnlichen Situation wurde ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wegen der sich unmittelbar für Alleinerziehende ergebenden steuerlichen Entlastung unterstellt. 

Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde aus Vereinfachungsgründen daher ohne gesonderten Antrag durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt ermittelt und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Weiterer Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. 

Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. 

Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.