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Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern beantragen Erteilung
[Nr.99110024001000 ]

Bei Kälbern für die Mast kann das bindegewebige Endstück des Schwanzes gekürzt werden, um Schwanzspitzennekrosen zu verhindern.

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Plausibilität, auch durch Inaugenscheinnahme des Betriebes und entscheidet nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre befristet.

Voraussetzungen

Hierfür ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Diese erfolgt auf Antrag des Tierhalters. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff zum Schutz der Tiere unerlässlich ist.

Erforderliche Unterlagen

Aus dem Antrag muss glaubhaft hervorgehen, dass der Eingriff im Einzelfall unerlässlich ist. Hierzu sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

  • Bestätigung, dass die Schwanzspitzenentzündung in dem Betrieb des künftigen Halters auftritt
  • Bestätigung, welche der folgenden Maßnahmen dort ergriffen worden sind, um die Ursachen der Schwanzspitzenentzündung abzustellen
  • Verringerung der Besatzdichte
  • Verbesserung des Stallklimas
  • Erhöhung des Raufutteranteils in der Fütterung
  • Ausbesserung bzw. Ersatz schadhafter Teile des Spaltenbodens
  • Bekämpfung von Schadnagern
  • Beseitigung sonstiger Mängel.

Dem Antrag ist eine Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben vorzulegen, welche von dem während der Mastperiode betreuenden Tierarztes ausgestellt ist.
Ohne Glaubhaftmachung, dass alle diese Haltungsverbesserungen durchgeführt worden sind, darf folglich eine Erlaubnis zum Schwanzkürzen nicht erteilt werden.

Fristen

keine

Formulare

keine

Volltext

Die zuständige Behörde kann das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben.
Dieser Eingriff darf nur im Einzelfall und mit einer zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde erfolgen. Der Eingriff muss unerlässlich sein. Deshalb ist zu prüfen, ob nicht eventuell schon durch eine Verbesserung der Haltungsbedingungen eine Veränderung möglich ist.
Die Erlaubnis darf also nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist wird befristet.

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