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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
[Nr.99050034001000 ]

Wenn Sie gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Online-Dienste

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Dokumente und Formulare

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Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg.

Verfahrensablauf

Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.

  • Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
  • Die zuständige IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Führungszeugnis Belegart "0G", bei juristischen Personen aller geschäftsführenden Gesellschafter/s
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, bei juristischen Personen auch des/der geschäftsführenden Gesellschafter/s
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Nachweis für die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 5 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) oder ein erfolgreich abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)
  • gegebenenfalls Nachweis über die Delegation des Sachkundenachweises auf vetretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Abs. 5 S. 4 Gewerbeordnung (GewO)
  • Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
  • Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
  • Ausländische Staatangehörige benötigen, sofern sie nicht EU-Angehörige sind, eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt.
     
    Besonderheit für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO:
    Soweit eine Erlaubnis nach § 34c GewO besteht und diese nicht älter als 3 Monate ist, brauchen die folgenden Nachweise: Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigung in Steuersachen nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde (gemäß § 34c GewO) beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist. 

     
    Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute:
    Bei nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönlichen Vermögensverhältnisse des Vorstandes beziehungsweise der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstitutes geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgt ist. 

    Den Nachweis über den Abschluss oder das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen, dieser darf nicht älter als drei Monate sein.

Fristen

Die Erlaubnis gilt unbefristet.

Formulare

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Widerspruch eingelegt werden.

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.

Mit der Erlaubnis ist der Versicherungsberater berechtigt, seine Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision oder Zuwendungen annehmen.

Versicherungsberater müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister bei der für sie zuständigen IHK eintragen lassen. Die Registrierung kann auch zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung erfolgen.