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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser
[Nr.99129007000000 ]

Anzeigen einer erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser

Zuständige Stelle

die örtlich zuständige Untere Wasserbehörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt

Verfahrensablauf

Die Untere Wasserbehörde nimmt die Anzeige, die formlos zu stellen ist, entgegen und prüft deren Vollständigkeit. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Zur Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung benötigt die Behörde möglichst einen Lageplan mit Angaben über die Lage sowie Daten zu der Entnahmestelle, Auskunft über die beabsichtigte Jahresfördermenge und die Verwendung des Wassers.

Formulare

Volltext

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Folgende Benutzungen sind erlaubnisfrei:

a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,

2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

b) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die unter a) genannten Zwecke hinaus, soweit

1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und

2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

Die betreffenden Vorhaben sind der Wasserbehörde nach § 46 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 32 Landeswassergesetz anzuzeigen.

Es wird keine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, aber die Anzeige wird registriert.

 

 

Dokumente und Formulare

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