Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Das elektronische Nachweisverfahren müssen Erzeuger, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle durchführen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren, welches ab 01.04.2010 elektronisch durchzuführen ist. Das elektronische Nachweisverfahren müssen Erzeuger, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle (Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsorgen) durchführen.
Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Seit dem 1. Februar 2011 ist außerdem eine elektronische Signatur anstelle einer handschriftlichen Unterschrift auf den Nachweisformularen (Entsorgungs-, Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine) notwendig.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich. Eine Übersicht der Anbieter ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.
Für die Prüfung der Nachweiserklärung und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung fallen gemäß Gebührenziffer 313.1 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal 6.500,00 Euro an.
Für die Prüfung eines Begleitscheins fallen gemäß Gebührenziffer 313.1.6 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von 1 bis 75 Euro an.
Eingangsbestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 4 NachwV
Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 5 NachwV
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger sind im § 11 Nachweisverordnung aufgeführt und betragen 10 Kalendertage.
Die zur Nutzung der elektronischen Nachweisführung zu verwendenden Formulare sind bei der ZKS hinterlegt und unter folgendem Link zu finden:
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz
örtlich zuständiges StALU