Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung ehrenamtliche Naturschutzwarte bestellt.
Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung ehrenamtliche Naturschutzwarte bestellt.
§ 33 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V)
gemäß gesetzlicher Bestimmungen
Untere Naturschutzbehörden, Großschutzgebietverwaltungen
Bestellung zum Naturschutzwart
Untere Naturschutzbehörden, Großschutzgebietverwaltungen
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V
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