Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat 560
Ein Förderantrag kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Was wird gefördert?
Gefördert werden können zum Beispiel:
- Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, insbesondere einschließlich von
- Arten mit Vermarktungspotential,
- unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen,
- mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
- Maßnahmen für die Förderung der Qualität und des Mehrwertes durch Unterstützung
- der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie von umweltfreundlichen
Verarbeitungsmethoden,
- der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse,
- der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer und Küstenfischerinnen,
- von Beiträgen zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der
Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
- der Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations-Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit,
hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.
- der Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Fischer und Fischerinnen der Binnen- oder der Küstenfischerei, Fischereigenossenschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Fischer und deren Organisationen) für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, entsprechende Handelsunternehmen sein.
Im Rahmen der Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen können nur Küstenfischer und Küstenfischerinnen berücksichtigt werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Fördersätze
Nach der FischFöRL MV kann ein Zuschuss gewährt werden:
- nach Nummer 3.4.2.1 Buchstabe a, b und c: bis 25 %,
- nach Nummer 3.4.2.2 Buchstabe a und c: bis 25 %,
- nach Nummer 3.4.2.2 Buchstabe b: bis 49 %,
- nach Nummer 3.4.2.3 und 3.4.2.4: bis 49 %.
Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen können bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.