Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Hier können Sie Ihr Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau anmelden (Stufe 1). Es erfolgt eine Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit Ihres Vorhabens.
Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Straßenbauämter
Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen.
Stufe 1: Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm
Für die Aufnahme in das jährlich fortzuschreibende Förderprogramm sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein. Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck zu verwenden und es sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die Anmeldung kann entfallen, wenn bereits ein Förderantrag vorgelegt wurde. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf grundsätzliche Förderfähigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift und erstellt einen Prüfvermerk über die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm.
Der Zuwendungsempfänger wird über die Einstellung oder Nichteinstellung des Vorhabens in das Förderprogramm, die voraussichtliche Förderquote und den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum sowie die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresbeträge mittels des Prüfvermerks durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet. Eine Zusage und ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ergeben sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht. Der Zuwendungsempfänger ist mit gleicher Mitteilung aufzufordern, dem Zuwendungsgeber alle wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Baubeginnes, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung oder Planung, unverzüglich mitzuteilen sowie rechtzeitig einen Förderantrag zu stellen.
Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern.
Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Förderfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen EUR legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Förderantrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.
Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.
Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass
Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
keine
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.