Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmenFinden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Förderung: Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau anmelden
[Nr.99148287017000 ]

Hier können Sie Ihr Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau anmelden (Stufe 1). Es erfolgt eine Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit Ihres Vorhabens.

Online-Dienste

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Straßenbauämter

Verfahrensablauf

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen.

Stufe 1: Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm

Für die Aufnahme in das jährlich fortzuschreibende Förderprogramm sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein. Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck zu verwenden und es sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Die Anmeldung kann entfallen, wenn bereits ein Förderantrag vorgelegt wurde. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf grundsätzliche Förderfähigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift und erstellt einen Prüfvermerk über die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm.

Der Zuwendungsempfänger wird über die Einstellung oder Nichteinstellung des Vorhabens in das Förderprogramm, die voraussichtliche Förderquote und den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum sowie die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresbeträge mittels des Prüfvermerks durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet. Eine Zusage und ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ergeben sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht. Der Zuwendungsempfänger ist mit gleicher Mitteilung aufzufordern, dem Zuwendungsgeber alle wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Baubeginnes, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung oder Planung, unverzüglich mitzuteilen sowie rechtzeitig einen Förderantrag zu stellen.
Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern.

Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Förderfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen EUR legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Förderantrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.

Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.

Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass

  • das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  • durch das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprochen wird,
  • das Vorhaben die genehmigungs- und baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • das Vorhaben im Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau enthalten ist,
  • für das Vorhaben keine Zuwendungen nach § 5a Bundesfernstraßengesetz oder § 17 Eisenbahnkreuzungsgesetz beantragt oder gewährt werden (spezielle Kumulierungsregel); im Übrigen ist eine Kombination mit Mitteln aus anderen Förderquellen und nach vorheriger Abstimmung zulässig.

Erforderliche Unterlagen

Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Förderung erfüllt werden,
  • aktuelle RUBIKON-Datenauswertung,
  • Auszug aus dem Verkehrsplan oder gleichwertigem Plan,
  • Übersichtskarte 1 : 10 000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, gegebenenfalls nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme,
  • Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes,
  • Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung,
  • geplante zeitliche Umsetzung

Kosten

keine

Formulare

Rechtsbehelf

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

Urheber