Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmenFinden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Förderung: Zuschuss für gegenseitige Auslandsaufenthalte an den Hochschulen oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen beantragen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen Zuwendungen für gegenseitige Auslandsaufenthalte, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen.

Zuständige Stelle

Antragsformulare für Projekte zwischen den Hochschulen des Landes und den ausländischen Einrichtungen sowie für Projekte, an denen Studierende der landeseigenen Hochschulen im Ausland beteiligt werden, sind bei der jeweiligen Hochschule des Landes erhältlich und auch dort einzureichen. Die Hochschule ist Bewilligungsbehörde.

Für Projekte, die an den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes durchgeführt werden, sind die Anträge beim zuständigen Kultusministerium einzureichen. Das zuständige Kultusministerium ist in diesem Fall die Bewilligungsbehörde.

Verfahrensablauf

Antragsformulare für Projekte zwischen den Hochschulen des Landes und den ausländischen Einrichtungen sowie für Projekte, an denen Studierende der landeseigenen Hochschulen im Ausland beteiligt werden, sind bei der jeweiligen Hochschule des Landes erhältlich und auch dort einzureichen. Die Hochschule ist Bewilligungsbehörde.

Für Projekte, die an den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes durchgeführt werden, sind die Anträge beim Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V (WKM) einzureichen. Das WKM ist in diesem Fall die Bewilligungsbehörde .

Die Zuwendungsempfänger im Inland erhalten von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid. Für die Zuwendungsempfänger im Ausland erfolgt die Bewilligung in Form eines Zuwendungsvertrages mit einem Finanzierungsplan.

Voraussetzungen

Zuwendungsfähig sind wissenschaftliche und künstlerische Kontakte zwischen den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern einerseits und Partnerhochschulen oder -einrichtungen insbesondere in den Ostseeanrainerstaaten (Russland nur europäischer Teil) andererseits. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie dem Ziel einer gemeinsamen Antragstellung nach europäischen oder anderen Forschungsprogrammen dienen.

Nicht zuwendungsfähig sind Teilnahmen an wissenschaftlichen Fachtagungen und Exkursionen, es sei denn, diese haben das Ziel einer gemeinsamen Antragstellung nach europäischen Forschungsprogrammen.

Es muss zwischen der Einrichtung im Inland und der beteiligten Einrichtung im Ausland ein abgestimmter Projektvorschlag oder ein abgestimmtes Arbeitsprogramm vorliegen. Das Projekt soll der Verwirklichung der europäischen Integration dienen. Es sollen bereits Hochschul-, Fakultäts- oder Institutspartnerschaften oder eine langjährige Zusammenarbeit mit der anderen Einrichtung bestehen.

Für die Gewährung einer Zuwendung für ein Voll- oder Teilstipendium ist Voraussetzung, dass die Zuwendungsempfänger die Lebenshaltungskosten (Verpflegung und Unterkunft) ganz oder teilweise nicht selbst aufbringen können.

Für die Gewährung einer Zuwendung zu den Sachausgaben ist Voraussetzung, dass sie zur Projektdurchführung erforderlich sind.

Urheber