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Förderung: Zuwendungen zur Förderung von Rufbusverkehren im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beantragen

Unter Beachtung von festgelegten Qualitätskriterien können Aufgabenträger im Rahmen der Mobilitätsoffensive Zuwendungen zur Förderung von Rufbusverkehren im öffentlichen Personennahverkehr im Land Mecklenburg-Vorpommern beantragen.

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist die VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH

Verfahrensablauf

Antragsverfahren
Das Antragsformular sowie der Verteilungsschlüssel der Zuwendungshöchstbeträge für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Nummer 5.2.1 der RufbusÖPNVRL sind unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.

Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Die Zahlung der Zuwendung erfolgt in Form von vierteljährlichen Abschlagszahlungen jeweils zur Quartalsmitte auf entsprechende formlose Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde.

Abrechnungsverfahren
Der vollständige Verwendungsnachweis muss abweichend von Nr. 5.3.6 der VV zu § 44 LHO M-V bis zum 31. August nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen. Der Verwendungsnachweis besteht abweichend von VV Nr. 5.3.6.2 zu § 44 LHO aus den laut Nr. 6.2 dieser Richtlinie zu übermittelnden Daten. Das Verwendungsnachweisformular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
In Abweichung von Nr. 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bei Direktvergaben nach den Art. 3, Abs. 1, Art. 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Altregelungen gem. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere Betrauungen gem. EuGH-Entscheidung »Altmark Trans«) durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß Anlage 1 des Verwendungsnachweises, abrufbar unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung, nachzuweisen. Das Testat bestätigt, dass die beihilferechtliche Abrechnungssystematik der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingehalten wird und eine Überkompensation des Unternehmens, das die Rufbusleistungen erbringt, nicht vorliegt.

Voraussetzungen

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird.

Zuwendungen sind grundsätzlich auf Rufbussysteme des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt.

Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur für flächendeckende Rufbussysteme je Landkreis gewährt werden.

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel und der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers vereinbar ist.

Zuwendungen für den Aufbau, die Vorhaltung und den Betrieb kommunaler Rufbussysteme als Bestandteil des landesweiten Rufbussystems können nur erfolgen, wenn die in der Anlage zur RufbusÖPNVRL definierten Qualitätskriterien erfüllt werden.

Kosten

keine

Formulare

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schwerin

Urheber