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Förderung: Zuwendungen zur Förderung von Taktbusverkehren im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beantragen

Unter Erfüllung von festgelegten Qualitätskriterien kann im Rahmen der Förderung von Taktbusverkehren im öffentlichen Personennahverkehr im Land Mecklenburg-Vorpommern der zuständige Aufgabenträger diese beantragen und erhalten.

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist die VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH

Verfahrensablauf

Antragsverfahren
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag bzw. Folgeantrag gewährt. Die Antragsformulare sind unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
Der Antrag auf Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang zu bestätigen.
Der Folgeantrag auf Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie ist je Linie für das jeweils folgende Haushaltsjahr bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang schriftlich zu bestätigen.

Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Die Zahlung der Zuwendung erfolgt in Form von vierteljährlichen Abschlagszahlungen jeweils zur Quartalsmitte auf entsprechende formlose Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde. Die Auszahlung für das IV. Quartal wird vom fristgemäßen Vorliegen des vollständigen prüfbaren Verwendungsnachweises des Vorjahres abhängig gemacht.

Abrechnungsverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der vollständige Verwendungsnachweis muss abweichend von Nr. 5.3.6 der VV zu § 44 LHO bis zum 31.08. nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen. Das entsprechende Formular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
Der Bewilligungsbehörde sind mit dem Verwendungsnachweis sowie jederzeit auf Verlangen abweichend von Nr. 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO aussagefähige Unterlagen (insbesondere sämtliche im Bewilligungszeitraum geltende Fahrpläne einschließlich baustellenbedingter Umleitungsfahrpläne und bereits durchgeführte Qualitätskontrollen sowie sämtliche mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Kilometertabellen für alle Fahrplanzustände) vorzulegen.
In Abweichung von Nr. 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bei Direktvergaben nach den Art. 3, Abs. 1, Art. 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Altregelungen gem. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere Betrauungen gem. EuGH-Entscheidung »Altmark Trans«) durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß Anlage 1 des Verwendungsnachweises, abrufbar unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung, nachzuweisen. Das Testat bestätigt, dass die beihilferechtliche Abrechnungssystematik der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingehalten wird und eine Überkompensation des Unternehmens, das die Taktverkehre erbringt, nicht vorliegt.

Voraussetzungen

  • Gefördert werden grundsätzlich nur Leistungen, die in Mecklenburg-Vorpommern erbracht werden.
  • Eine Förderung wird nur auf räumlich und zeitlich abgestimmten Relationen gewährt.
  • Zuwendungen sind grundsätzlich auf Taktlinien bzw. -linienabschnitte des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt.
  • Bei mehreren betroffenen Aufgabenträgern muss die Linie als gemeinsames Gesamtvorhaben umgesetzt werden. Die Linie darf keine Zuwendung für den gleichen oder anteiligen Bewilligungszeitraum aus anderweitigen Förderprogrammen erhalten.

Kosten

keine

Formulare

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schwerin

Urheber