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Zuwendungen für Projekte zur Kriminalitätsvorbeugung beantragen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen.

Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V Mecklenburg-Vorpommern
Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung
Mecklenburg-Vorpommern
- Geschäftsstelle -
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin
Tel. 0385/588-12487
E-Mail: lfk@kriminalpraevention-mv.de

Verfahrensablauf

Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich zu stellen an das

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg -Vorpommern
Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung
Mecklenburg-Vorpommern
- Geschäftsstelle -
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Projektbeschreibung
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt (Die Stellungnahme entfällt, wenn es sich um einen eigenen Antrag des KPR handelt.)
  • gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers

Voraussetzungen

  • Sitz und Wirkungskreis des Zuwendungsempfängers im Land M-V
  • keine Zuwendungen für denselben Zweck von anderen Stellen des Landes oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  • Qualifikationsnachweis für Betreuer bei Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit
  • Besondere Anforderungen für Projekte zur Thematik „Sport statt Gewalt“ (z.B. Lizenz bzw. Lehrbefähigung sowie Projektinhalt)
  • für Kommunale Präventionsräte auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte: Erfüllung von Mindeststandards

Erforderliche Unterlagen

  • Projektbeschreibung
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt (Die Stellungnahme entfällt, wenn es sich um einen eigenen Antrag des KPR handelt.)
  • gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers

Fristen

Antragstermin

  • für Kommunale Präventionsräte: 30. September eines Jahres für das nachfolgende Haushaltsjahr
  • für freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind: 31. Oktober eines Jahres für das nachfolgende Haushaltsjahr

Formulare

  • Formular: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Präventionsprojekten gemäß Verwaltungsvorschrift vom 5. Juli 2010 (AmtsBl. M-V 2010 S. 382)
  • Onlineverfahren möglich: ja 
  • Schriftform erforderlich: ja

Rechtsbehelf

Gegen erlassene Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 325, 19055 Schwerin oder Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17459 Greifswald schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Volltext

Zuwendungszweck

Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung

Gegenstand der Zuwendung

Förderung von Projekten, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen

Zuwendungsempfänger

Landkreise und kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden sowie freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  • für Kommunale Präventionsräte: Festbetragsfinanzierung bezogen auf die Einwohnerzahl des Vorjahres
  • für freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind: Fehlbedarfsfinanzierung bis zu 80 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Dabei soll die beantragte Förderung den Betrag von EUR 1.000 grundsätzlich nicht unterschreiten.

Dokumente und Formulare

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