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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Erstmaliges Erbringen einer Dienstleistung als Ingenieur/in in M-V anzeigen (Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister der Ingenieurkammer M-V) und Verlängerung
[Nr.99147008060000 ]

Sie müssen das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Ingenieur/in in M-V bei der Ingenieurkammer M-V vorher anzeigen. Auf Antrag wird das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" erteilt, es erfolgt eine Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister".

Zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/

E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de

Verfahrensablauf

  • Anzeige bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggf. Erläuterungen bzw. Nachreichen von Unterlagen)
  • Ausstellung der befristeten Bescheinigung
  • Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister"

Die Anzeige ist jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, weiterhin mit der Berufsbezeichnung in M-V Dienstleistungen nach § 7 ArchIngG M-V zu erbringen.
Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das "
Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Staat niedergelassen sind oder Ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 5 ArchIngG M-V in das Land Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen Sie ohne Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" entsprechende Liste die Berufsbezeichnung

  1. nach § 6 Absatz 1 oder 5 ArchIngG M-V unter den dort genannten Voraussetzungen oder unter den in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 2 ArchIngG M-V genannten Voraussetzungen führen, oder
  1. nach § 6 Absatz 2 oder 5 ArchInG M-V führen, wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absätze 1 oder 2 ArchIngG M-V erfüllen.

§ 8 Absätze 3 und 4 ArchIngG M-V finden keine Anwendung.

Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen  zu erbringen.

Erst wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern bestätigt hat, dass Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, dürfen Sie als auswärtiger Dienstleister die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Studium / Hochschulabschluss
  • Berufsqualifikationsnachweis (Diplom, Zeugnis Hochschulabschluss, Abschlusszeugnis)
  • Nachweis der Niederlassung in einem anderen Staat oder der dortigen überwiegenden Berufsausübung
  • Angaben zur rechtmäßigen Ausübung des Berufes
  • Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis, Pass oder Reisepass)

Fristen

keine

Formulare

Rechtsbehelf

Widerspruch

Volltext

Wenn Sie in einem anderen Staat niedergelassen sind oder Ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich daher nur zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtiger Dienstleister), dürfen Sie ohne Eintragung das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" die Berufsbezeichnung führen, wenn die dazu nach dem Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen und Sie das erstmalige Tätigwerden vorher schriftlich bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern angezeigt haben.

Sie haben die Berufspflichten zu beachten und sind wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Sie werden in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister" eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.

Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen unter der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ zu erbringen.

Dokumente und Formulare

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