Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Geschäftssitz zuständige Industrie- und Handelskammer.
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls auch über das Internet.
§ 34i Gewerbeordnung (GewO)
Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV)
Gebührensatzung der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern
Die zuständige Industrie- und Handelskammer untertsützt bei der Antragstellung.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern