Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. März oder 30. September eines jeden Jahres über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen.
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Es erlässt den Bewilligungsbescheid mit Zustimmung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung.
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann, auf schriftlichen Antrag, in begründeten Einzelfällen durch die zuständige Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Zuwendungen an Gemeinden werden nur gewährt, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenleistungen und der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit ihrer dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde auf Grundlage der Datenauswertung aus dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Gemeinden (RUBIKON) gefährdet oder weggefallen, kommt eine Zuwendung grundsätzlich nur für Maßnahmen des pflichtigen Aufgabenbereichs oder dann in Betracht, wenn das Vorhaben der Wiedererlangung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit dient oder ihr zumindest nicht entgegensteht.
Die Maßnahmeplanung muss erkennen lassen, dass die zeitlichen Vorgaben erfüllt werden können. Der Maßnahmeträger hat Sorge zu tragen für eine zeitgerechte Umsetzung der Maßnahme und die termingerechte Vorlage des Verwendungsnachweises.
Eingereichte Maßnahmen müssen einen Beitrag zu den Zielen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 leisten. Die Maßnahmen sollen der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dienen, indem sie unter Berücksichtigung der im ILEK aufgeführten Ziele zur funktionalen Stärkung und Aufwertung von perspektivisch wichtigen Siedlungsbereichen beitragen.
Zuwendungen für Maßnahmen werden nur gewährt, sofern die Gesamtsumme aller Investitionskosten mindestens 10.000 Euro und höchstens 5.000.000 Euro beträgt.
Der Förderung von Schulen wird eine Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes zu Grunde gelegt. Eine Förderung von Kindertageseinrichtungen erfolgt aufgrund einer Stellungnahme des für die Kindertageseinrichtungen jeweils zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sonstige bildungsbezogene Maßnahmen werden in der Regel nur auf der Grundlage einer Entwicklungsplanung auf Basis von Konzepten und differenzierter längerfristig nachgewiesener Bedarfe gefördert.
Für die Maßnahmen sind mit der Antragstellung vorzulegen:
- bei Zuwendungen an Gemeinden eine Erklärung zur Erbringung der nationalen Kofinanzierung,
- bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts für öffentliche Gemeinbedarfseinrichtungen eine Erklärung zur Übernahme der nationalen Kofinanzierung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft,
- bei Zuwendungen an Gemeinden, deren dauernde Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der Datenauswertung aus RUBIKON gefährdet oder weggefallen ist, eine gesonderte Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zur Maßnahme,
- bei Schulen eine Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes,
- bei sonstigen Bildungseinrichtungen ein Konzept sowie ein Bedarfsnachweis,
- bei Kindertageseinrichtungen eine Stellungnahme des jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
- Raum- und Funktionsprogramm.
Projektauswahl-Stichtag am 31.03. und am 30.09. eines jeden Jahres
- Übersicht der 41 Gemeinden gemäß Förderbereich 1 - Anlage 1 zur Richtlinie
- Förderantrag zur Richtlinie
- Stammdatenbogen für Fördermaßnahmen, die aus dem ELER finanziert werden
- Zahlungsantrag für Zuwendungen zu Baumaßnahmen - Förderbereich 1
- Rechnungsblatt zum Zahlungsantrag für Zuwendungen zu Baumaßnahmen - Förderbereich 1
- Kofinanzierungserklärung zum Förderantrag
- Verwendungsnachweis
Alle Formulare können beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin, angefordert oder von der Homepage des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern (www.lfi-mv.de) heruntergeladen werden.
Schriftformerfordernis:
Die Zuwendung ist schriftlich und formgebunden im Landesförderinstitut M-V zu beantragen.
Gegen den Bewilligungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Mittel zur Förderung der nachhaltigen Siedlungsentwicklung in kleinstädtisch geprägten ländlichen Gemeinden bis 10.000 Einwohner (Förderbereich 1).
Zweck der Zuwendung ist es, die spezifischen Potenziale des ländlichen Raumes gezielt so zu stärken, dass ein möglichst hoher Anteil der dort lebenden Bevölkerung eine wirtschaftliche Basis findet und somit ein attraktiver Lebensraum geschaffen wird.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden können folgende Maßnahmen in den Hauptorten ausgewählter Grundzentren:
- die Errichtung und Änderung von öffentlichen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, insbesondere
a) Schulen,
b) Kindertagesstätten,
c) Begegnungszentren,
d) Mehrgenerationshäuser,
e) weitere Bildungs- und Kultureinrichtungen,
f) soziale Einrichtungen im Bereich der Gesundheitswirtschaft,
- die Inwertsetzung öffentlicher historisch wertvoller oder Ortsbild prägender Gebäude und Ensembles zu deren Nachnutzung,
- die Gestaltung öffentlicher Bestandteile von historischen Ortskernen sowie die Herstellung und Änderung von öffentlichen Erschließungsanlagen, insbesondere Straßen, Wege und Plätze,
- das Anlegen von Stadtteilparks und sonstigen öffentlichen Grünflächen und
- die Sanierung und Entwicklung oder Revitalisierung von Industrie-, Gewerbe-, Verkehrs- und Militärbrachen, wenn ein konkretes Konzept zur Nachnutzung vorliegt. Die Maßnahmen sollten hierbei der Beseitigung von Kontaminationen, dem Abriss dauerhaft leer stehender Gebäude und Infrastruktur oder der Herstellung der Infrastruktur zur Nachnutzung dienen.
Zuwendungsempfänger
Die Förderung richtet sich an die im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) für die Förderperiode 2014 bis 2020 festgelegten Grundzentren des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Zuwendungsempfänger sind die in der Anlage zur Richtlinie aufgeführten Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Für öffentliche Gemeinbedarfseinrichtungen können auch gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts Zuwendungsempfänger sein.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen einer Projektförderung und werden als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Zuwendungen betragen 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, davon 75 Prozent durch EU-Mittel und 25 Prozent durch nationale Mittel (öffentlich-rechtliche Körperschaft).
Vergabevorschriften sind einzuhalten. Mittelanforderungen werden auf Grundlage bezahlter Rechnungen gestellt.