Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Flurstücksbildung durch Zerlegung anfragen
[Nr.99047002091000 ]

Wenn Sie Ihr Flurstück zerlegen möchten, können Sie die Zerlegung beantragen.

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.

Zuständige Stelle

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Flurstücksbildung durch Zerlegung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.

Die zuständige Stelle wird eine Liegenschaftsvermessung durchführen, um die bestehenden Grenzen zu ermitteln und die gewünschten neuen Grenzen festzulegen. Die hierfür notwendigen örtlichen Vermessungsarbeiten werden Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt.

Anschließend lädt die zuständige Stelle Sie und weitere betroffene Rechtsinhaber zu einem Grenztermin ein, bei dem eine Anhörung stattfindet sowie die Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben wird.

Wenn die Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig geworden sind, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift. Auf Grundlage der Vermessungsschrift ändert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) und informiert anschließend das zuständige Grundbuchamt über die erfolgte Zerlegung, so dass diese auch grundbuchrechtlich vollzogen wird (Teilung).

Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Zerlegung stellen, wenn Sie:

  • Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin,
  • eine erbbau- oder nutzungsberechtigte Person,
  • eine Zustimmung vom obigen Personenkreis haben oder
  • vom obigen Personenkreis bevollmächtigt

sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Flurstücksbildung durch Zerlegung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin ist (zum Beispiel Erwerber oder Erwerberin):
    • formlose, nicht formgebundene Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder
    • bei einer bevollmächtigen Person: formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich kostenschuldende Person ist:
    • formlose, nicht formgebundene Bestätigung zur Übernahme der Kosten

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Abmarkung und Grenzfeststellung

Volltext

Wenn Sie einen Teil Ihres Flurstückes abtrennen möchten, zum Beispiel um diesen Teil zu verkaufen, oder Sie haben sich mit einer grundstücksbesitzenden Person über den Kauf einer Teilfläche geeinigt, dann können Sie die dafür vorbereitend notwendige Zerlegung bei einer zuständigen Stelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) beantragen.

Bei der Liegenschaftsvermessung wird der neue Grenzverlauf im Einvernehmen mit den beteiligten Grundstückseigentümern neu festgelegt. Der neue Grenzverlauf wird durch Abmarkung (in der Regel durch das Setzen von Grenzmarken) in der Örtlichkeit gekennzeichnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Flurstücksbildung auch durch eine sogenannte Sonderung erfolgen. Dabei wird der neue Grenzverlauf ohne örtliche Vermessungsarbeiten anhand der Nachweise des Liegenschaftskatasters festgelegt. Im Vergleich zur normalen Zerlegung ergibt sich dadurch eine geringere Gebühr. Allerdings muss die Kennzeichnung des neuen Grenzverlaufs in der Örtlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt kostenpflichtig nachgeholt werden.

Die zuständige Stelle erstellt eine Vermessungsschrift, in welcher die Veränderung im Liegenschaftskataster (zum Beispiel Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert wird. Auf der Grundlage dieser Vermessungsschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Liegenschaftskataster.