Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt Ihren Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen positiv, wird Ihnen als Bewerber die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilen.
Sie besitzen seit mindestens zwei Jahren die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis oder haben diese in den letzten fünf Jahren besessen. Bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen sind Sie seit mindestens einem Jahr im Besitz der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.
Sie sind mindestens 21 Jahre alt. Bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen beträgt Ihr Mindestalter 19 Jahre.
Ein Führungszeugnis liegt bereits vor oder wurde von Ihnen beantragt.
Über Ihre geistige und körperliche Eignung liegt die Bescheinigung einer ärztlichen Untersuchung vor.
Über Ihr Sehvermögen liegt die Bescheinigung einer augenärztlichen Untersuchung vor.
Sie besitzen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis.
Falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll, liegt ein Nachweis über Ihre Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe vor.
Falls für Sie die Fahrerlaubnis für Taxen gelten soll, liegt ein Nachweis über die Prüfung vor, dass Sie die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, oder am Ort des Betriebssitzes besitzen.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn der Inhaber
- seine geistige und körperliche Eignung nachweist,
- nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt und
- ein Führungszeugnis vorlegt.
Einer zusätzlichen Erlaubnis (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Wenn Sie das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen zur entgeltlichen Beförderung von Fahrgästen oder das Führen von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen betreiben wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 zur FeV durch ein Gutachten bei der Ersterteilung nachweist. Das Gutachten ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a FeV durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FeV oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen. Bei jeder fünfjährigen Verlängerung der Fahrerlaubnis muss das Gutachten nicht wiederholt werden. Bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus muss ein aktuelles betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht werden. Des Weiteren hat er nachzuweisen, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 FeV in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 zur FeV erfüllt und dass gegen ihn nichts vorliegt, das darauf hinweist, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht wird (durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister). Ebenso dürfen keine Bußgelder wegen Verstößen gegen die BOKraft oder das Personenbeförderungsgesetz vorliegen.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist dagegen nicht erforderlich für:
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie für Truppen und zivilen Gefolges anderen Vertragsstaaten der NATO
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für diesen Zweck verwendet werden
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
- Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen oder Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist
- Beförderungen, die in der Freistellungsverordnung aufgeführt werden.