Bitte wenden Sie sich an die Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e.V., John-F.-Kennedy-Straße 6, 65016 Wiesbaden
Die Anmeldung erfolgt auf einem Stammblatt und zwei Anlagen, die Sie direkt bei der Urlaubskasse anfordern.
Beizubringende Unterlagen sind
- Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte
- Handelsregisterauszug (bei einer sich noch in Gründung befindenden Gesellschaft der Gesellschaftsvertrag)
Fachverband Farbe Gestaltung Bautenschutz Mecklenburg-Vorpommern, Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks M-V
Wenn Sie Arbeitgeber im Maler- und Lackiererhandwerk sind, besteht für Sie eine Pflichtmitgliedschaft in der gemeinnützigen Urlaubskasse sowie der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks. Beide Pflichtmitgliedschaften wurden in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt und haben somit für das gesamte Maler- und Lackiererhandwerk Gültigkeit.
Sie müssen sich als Betrieb anmelden und alle gewerblichen Arbeitnehmer (Gesellen, gewerbliche Aushilfen, Kraftfahrer, Reinigungskräfte, Lagerarbeiter usw.) melden. Lediglich jugendliche Arbeitnehmer, Umschüler und Auszubildende müssen nicht gemeldet werden.
Außerdem müssen alle technischen und kaufmännischen Angestellte im Büro und der Verwaltung sowie Werkmeister und andere Angestellte gemeldet werden.
Nach der ersten Meldung aller relevanten Daten wird der jeweilige Beitrag ermittelt. Ab dann müssen Sie auf einem Vordruck eine monatliche Meldung durchführen und die entsprechenden Beiträge abführen.
Wenn Sie einem Arbeitnehmer Urlaub gewähren und in dieser Zeit das Entgelt weiterhin zahlen, haben Sie einen Erstattungsanspruch gegen die Urlaubskasse. Darüber hinaus zahlt die Urlaubskasse dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld.
Die Zusatzversorgungskasse zahlt Altersbeihilfen, Beihilfen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung.
Beschäftigen Sie keine Arbeitnehmer müssen Sie sich gleichwohl anmelden und eine regelmäßige Fehlmeldung abgeben.