Landkreise und kreisfreien Städte
Bitte beachten Sie die folgendenen Zuständigkeiten:
Herr Blankenberg:
alle Schulen in Neustrelitz, Feldberg, Blankensee, Woldegk, Burg Stargard, Klein Nemerow, Holzendorf, Friedland, Neverin, Fahrkostenerstattungsanträge für Schulen außerhalb des Landkreises
Peggy Bachert:
Schulen im Stadtgebiet Neubrandenburg
Katja Danielowski:
alle Schule in Waren, Möllenhagen, Altenhof, Groß Gievitz, Gr. Plasten, Kargow, Malchow, Moltzow, Rechlin, Penzlin, Röbel, Wredenhagen, Sietow, Mirow, Wesenberg, Seewalde
Stefanie Witthuhn:
alle Schulen in Altkreis Demmin – Stavenhagen, Malchin, Demmin, Altentreptow, Gielow, Jürgenstorf, Rosenow, Burow, Tützpatz, Dargun, Schönfeld, Mölln, Remplin Neukalen
Anträge auf individuelle Beförderung für Schulen außerhalb des Landkreises
Mobilitätszentrale Neubrandenburg, Tel. 0395 35176350
Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH (MVVG), Tel. 0395 570878473, Webseite
Neubrandenburger Verkehrsbetriebe GmbH, Tel. 0395 3500524, Webseite
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.
Die Schülerbeförderungssatzungen werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte individuell ausgestaltet. Daher sind bei dem „Fahrtkostenzuschuss“ die Fristen in der Schülerbeförderungssatzung des betreffenden Landkreises oder kreisfreien Stadt zu beachten.
Der "Fahrkostenzuschuss" wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor einem Schuljahr zu stellen und der Schulbesuch ist nachzuweisen. Bei späterer Antragstellung bzw. bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches wird der Zuschussbetrag entsprechend anteilig gewährt.
Nach Genehmigung der "Fahrkostenerstattung" kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr bis zu der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Frist schriftlich bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden. Dabei sind die entstandenen Aufwendungen für genehmigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu belegen und für alle anderen genehmigten Beförderungsmittel durch detaillierte Kostenaufstellung nachzuweisen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende
- der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
- des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
- der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,
eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.
Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:
- außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
- wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
- die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
- das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.
Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.
Ab dem Schuljahr 2018/2019 können alle Schülerinnen und Schüler im Landkreis die kostenlose Schülerbeförderung nutzen. Um kostenlos zur Schule fahren zu können, müssen sie im Besitz einer Schülerfahrkarte sein. Sie berechtigt zur Fahrt zwischen dem Wohnort und der Schule. Der entsprechende Antrag für die Schülerfahrkarte ist beim Amt für Zentrale Dienste/Schulverwaltungsamt zu stellen. Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite.
1. Wo finde ich Haltestellen?
Eine Übersicht der Haltestellen finden Sie im Geoportal unter https://geoport-lk-mse.de/geoportal/haltestellen.php
2. Wie lange gilt die Schülerfahrkarte?
Die Schülerfahrkarte gilt für ein Schuljahr.
3. Welcher Anrag ist richtig?
Antrag auf
• kostenlose Schülerbeförderung mit dem Bus oder der Bahn (Regelfall) oder
• Kostenerstattung (nur, wenn keine Schülerbeförderung organisiert ist oder diese unzumutbar ist) oder
• Beförderung mit einem Fahrdienst (nur bei dauernder oder vorübergehender Behinderung der Schülerin bzw. des Schülers - Nachweis durch Schwerbehindertenausweis, ärztliches Gutachten, Bescheid des Staatlichen Schulamtes)
Neben dem Antrag auf Schülerbeförderung zu den allgemeinbildenden Schulen kann auch ein Antrag zum Besuch eines Fachgymnasiums, Berufsvorbereitungsjahres und der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt gestellt werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine örtlich unzuständige Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, kann jährlich ein Antrag auf Ausstellung einer Schülerfahrkarte gestellt werden.
4. Wann muss der Antrag gestellt werden ?
Anträge für das jeweils kommende Schuljahr sind Online oder per Antragsformular zu stellen. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und von der zu besuchenden Schule bestätigt bis zum 01. Mai des aktuellen Schuljahres eingereicht werden.
Ein aktuelles Passbild (nicht älter als 6 Monate) der Schülerin bzw. des Schülers beizufügen. Bei Antragstellung in Papierform muss das Passbild mit Namen des Kindes und der Schule beschriftet sein.
5. Wo gibt es die Schülerfahrkarte?
Schülerfahrkarten für den Regionalverkehr mit der Mecklenburg-Vorpommerschen Verkehrsgesellschaft mbH (MVVG) werden über die Schulen an die Schülerinnen und Schüler ausgereicht.
Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet, die Schulen in der Stadt Neubrandenburg besuchen, erhalten die Fahrkarte in der Mobilitätszentrale am Busbahnhof in Neubrandenburg. Diese Schülerfahrkarte berechtigt die Schülerin bzw. den Schüler auch den Stadtverkehr Neubrandenburg vom Busbahnhof zur besuchten Schule zu nutzen.
Bitte beachten Sie die folgenden Besonderheiten für die Schülerinnen bzw. Schüler aus dem Stadtgebiet Neubrandenburg:
Vor Abholung der Schülerfahrkarte erhalten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einen Bescheid mit der Information, dass die Schülerfahrkarte in der Mobilitätszentrale am Busbahnhof in Neubrandenburg zur Abholung bereit liegt. Das Passbild der Schülerin bzw. des Schülers ist bei der Abholung, wenn nicht bei der Onlineantragstellung ein Passbild mit eingereicht wurde, der Schülerfahrkarte vorzulegen.
6. Schülerfahrkarte verloren? - Was dann?
Bei Verlust der personengebundenen Schülerfahrkarte im Stadtverkehr Neubrandenburg erfolgt die Ausstellung einer neuen Schülerfahrkarte in der Mobilitätszentrale am Busbahnhof. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 ¤ zu entrichten. Bis zur Übergabe der neuen Schülerfahrkarte wird ein vorläufiger Fahrtberechtigungsschein zur Verfügung gestellt. Sollte die verlorengegangene Schülerfahrkarte von der Schülerin bzw. dem Schüler wieder aufgefunden werden, ist diese umgehend in der Mobilitätszentrale abzugeben.
Bei Verlust der personengebundenen Schülerfahrkarte des Regionalverkehrs wenden Sie sich direkt an die Mecklenburgische Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH. Auch hier ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 ¤ zu entrichten. Vorläufige Fahrscheine werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Landkreis von der Schule ausgestellt.
7. Umzug / Wegzug / Schulwechsel
Bei Umzug, Wegzug und Schulwechsel ist der Landkreis unverzüglich zu informieren. Die Schülerin bzw. der Schüler ist von der Schülerbeförderung abzumelden, da ansonsten Kosten entstehen. Die ungültigen Schülerfahrkarten sind unaufgefordert abzugeben. Erfolgt dieses nicht, wird der Landkreis die entstandenen Kosten zurückfordern
8. Kontakte
Anträge auf individuelle Beförderung für Schulen außerhalb des Landkreises
Kontakt: Mobilitätszentrale Neubrandenburg, Tel. 0395 35176350
Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH (MVVG), Tel. 0395 570878473, https://mvvg-bus.de/fahrplan/
Neubrandenburger Verkehrsbetriebe GmbH, Tel. 0395 3500524, https://www.neu-sw.de/busverkehr