Generalzolldirektion
Am Propsthof 78a
53121 Bonn
Telefon: +49 (0)228 303-0
Fax: +49 (0)228 303-99000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Eine Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
- Laden Sie das Formular online herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie den ausgefüllten Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Per Post erhalten Sie die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Wenn Sie Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger, registrierter Versender oder Verwender sind: Erlaubnis (muss schriftlich beim dafür zuständigen Hauptzollamt beantragt werden)
Wenn Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen, müssen Sie in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung, Um- und Abfüllung und Lagerung der Waren im beantragten Steuerlager (Formular 2481 "Betriebserklärung für ein Steuerlager").
Wenn Sie eine Erlaubnis als registrierter Versender beantragen, müssen Sie in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern oder Drittgebieten,
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Schaumweins,
- Warenverzeichnis (Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)").
Wenn Sie eine Erlaubnis als registrierter Empfänger (der nicht nur gelegentlich empfängt) beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
- eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins
- Warenverzeichnis (Formular 2746 "Warenverzeichnis - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse)")
Wenn Sie einen Antrag auf steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken stellen, müssen Sie in doppelter Ausfertigung beifügen (solange keine allgemeine Verwendungserlaubnis vorliegt):
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags,
- einen Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
- bei Arzneimittelherstellern: eine Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis
- bei Apotheken: eine Kopie der Betriebserlaubnis bei Apotheken,
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung (Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740").
Hinweis: Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Formulare:
- Formular 2480 "Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Schaumwein";
- Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)";
- Formular 2728 "Antrag - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) im Einzelfall";
- Formular 2745 "Antrag - registrierter Empfänger (Dauererlaubnis, ohne Energieerzeugnisse)";
- Formular 2740 "Antrag - steuerfreie Verwendung"
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Wenn Sie Schaumwein herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Bei einer Steueraussetzung entsteht die Schaumweinsteuer erst gar nicht. Sie unterliegt außerdem der steuerlichen Überwachung. Grundsätzlich gilt: Sie dürfen Schaumwein innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden. Außerdem dürfen Sie ihn innerhalb Deutschlands und der EU empfangen und versenden.
Schaumwein können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im sogenannten "Steueraussetzungsverfahren" steuerlich unbelastet versenden oder empfangen. Diese Möglichkeit steht Ihnen nur offen, wenn Sie Gewerbetreibender sind und gleichzeitig Inhaber eines Steuerlagers sind oder alternativ eine Erlaubnis als registrierter Versender oder registrierter Empfänger besitzen.
Dabei sind unter anderem sind folgende Konstellationen möglich:
Steueraussetzung
- Sie sind Inhaber eines Steuerlagers: Sie dürfen Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen, be- oder verarbeiten, um- und abfüllen, verkaufsfertig herrichten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür zunächst die Schaumweinsteuer anfällt. Dafür müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
- Wenn Sie registrierter Empfänger sind: Sie dürfen in Ihrem Betrieb Schaumwein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken empfangen, wenn
- der Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder
- vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.
- Wenn Sie registrierter Versender sind: Sie dürfen Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.
Hinweis: Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit dem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) über das elektronische Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) abgewickelt werden.
Steuerbefreiung
Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtige Tabakwaren in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden. Die steuerfreie Verwendung müssen Sie beantragen.
Die Ausführungen für Schaumwein gelten auch für Zwischenerzeugnisse.