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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen, Sportwetten, sowie Online-Poker und virtuelle Automatenspiele anmelden
[Nr.99102050002000 ]

Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten wollen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Finanzamt Schwerin zentral für die Besteuerung zuständig.

Verfahrensablauf

Betreiben Sie einen Totalisator, sind Sie Buchmacher oder veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld mit der Leistung des Wetteinsatzes.

Veranstalten Sie virtuelles Automatenspiel oder Online-Poker, entsteht Ihre Steuerschuld mit Leistung des Spieleinsatzes.

Sie melden die Steuer beim zuständigen Finanzamt an. Dort erhalten Sie die dafür notwendigen Formulare. Ihre Steueranmeldung ist ggf. der Steuernachweis. In diesem Fall ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt, nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung.

Voraussetzungen

Die öffentliche Lotterie, Ausspielung sowie die Veranstaltung von Rennwetten, von virtuellem Automatenspiel und von Online-Poker bedürfen einer Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt.

Fristen

  • Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer darin selbst zu berechnen
  • Der Betreiber eines Totalisators hat die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat anzumelden und hat als Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm beizufügen, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig
  • Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat anzumelden und hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze und Rückzahlungsbeträge ersichtlich sind, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig
  • Der Veranstalter der Sportwette hat die Sportwettensteuer für jeden Kalendermonat spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Folgemonats anzumelden, die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig
  • der Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung hat die Lotteriesteuer für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats anzumelden; der Steueranmeldung sind ggf. Unterlagen über die Ermittlung des Werts der vorgehaltenen Gewinne oder in Fällen einer Steuerbefreiung die behördliche Erlaubnis beizufügen
  • Der Veranstalter von virtuellem Automatenspiel hat die virtuelle Automatensteuer für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats anzumelden, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig
  • Der Veranstalter von Online-Poker hat die Online-Pokersteuer für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats anzumelden, die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Volltext

Wenn Sie einen Totalisator betreiben oder als Buchmacher/in tätig sind, öffentliche Lotterien und Ausspielungen, Sportwetten, virtuelles Automatenspiel oder Online-Poker veranstalten, müssen Sie die Rennwett-, Lotterie-, Sportwetten-, virtuelle Automaten- beziehungsweise die Online-Pokersteuer anmelden und entrichten.

Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten. Von den abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 5,3 Prozent des Wetteinsatzes zu entrichten.

Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Bei inländischen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen beträgt die Steuer 20 Prozent der Lospreise zuzüglich mögliche vom Veranstalter festgelegte Gebühren. Von der Besteuerung ausgenommen sind von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung

a) bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000,00 EUR

b) in allen anderen Fällen den Wert von 1.000,00 EUR

nicht übersteigt.

Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.

Sportwetten unterliegen der Sportwettensteuer, wenn der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5,3 Prozent des geleisteten Wetteinsatzes besteuert. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden. Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten mit der Leistung des Wetteinsatzes. Als Veranstalter von Sportwetten haben Sie, soweit Sie Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für Sportwetten neben dem Veranstalter.

Seit dem 01.07.2021 unterliegt das virtuelle Automatenspiel sowie Online-Poker der Besteuerung, wenn der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels oder des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt. Der Spieleinsatz wird jeweils mit 5,3 Prozent besteuert.

Haben Sie als Veranstalter des virtuellen Automatenspiels oder des Online-Pokers Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, haben Sie der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat Ihre Pflichten als im Ausland ansässigen Veranstalter nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer für das virtuelle Automatenspiel sowie für Online-Poker neben dem Veranstalter.

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