In einem Flurbereinigungsverfahren werden die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken neu geordnet. Der Zweck der Neuordnung muss nach dem Flurbereinigungsgesetz zulässig sein. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet und im Weiteren durchgeführt werden, um
- Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen
- Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind
- Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
- eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
Für das Gebiet der Hansestadt Rostock und des Landkreises Rostock:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Tel.: +49 381 33167-0
poststelle@stalumm.mv-regierung.de
www.stalu-mittleres-mecklenburg.de
Für das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg
Tel.: +49 395 3806-0
Poststelle@stalums.mv-regierung.de
www.stalu-mecklenburgische-seenplatte.de
Für das Gebiet der Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Badenstraße 18
18439 Stralsund
Tel.: +49 3831 696-0
Poststelle@staluvp.mv-regierung.de
www.stalu-vorpommern.de
Für das Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin sowie der Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Abteilung 3 - Integrierte ländliche Entwicklung
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Tel.: +49 385 59586-0
Poststelle@staluwm.mv-regierung.de
www.stalu-westmecklenburg.de
Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren muss mindestens einem der in § 86 Flurbereinigungsgesetz genannten Zwecke dienen.
Formloser Antrag, in dem das Erfordernis der Flurbereinigung dargelegt wird. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann jedoch auch ohne Antrag von der örtlich zuständigen Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden, wenn die Behörde die Durchführung des Verfahrens als erforderlich erachtet.
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation trägt das Land. Für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die in einem Flurbereinigungsverfahren ergangenen Verwaltungsakte können Gebühren erhoben werden. Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft (Gemeinschaft der Eigentümer der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke und die diesen gleichgestellten Erbbauberechtigten) zur Last.
Es ist keine Bearbeitungsdauer festgelegt. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt vor allem vom Zweck des Verfahrens sowie dem Umfang der nach dem Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft zu schaffenden Anlagen ab.